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Zusammenhanges mit Kriegseinflüssen geklärt hatte, insbesondere auf dem Gebiet der Geistesund Nervenkrankheiten (vgl. Arendts, Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen 1935,
Anhang Anm. 1 zu Art. 2 a.a.O.). Die Anregung, in solchen Fällen eine Rentenentziehung zu
ermöglichen, ging damals auch von den Kriegsbeschädigten selbst aus. Es kam diesem
Personenkreis darauf an, daß die vom Reich für die Kriegsopferversorgung zur Verfügung gestellten
Geldmittel nur den wirklichen Kriegsopfern zugute kämen. Deshalb sah Art. 2 a.a.O. vor, daß die
Versorgungsbehörden rechtskräftige Entscheidungen, auch wenn sie von der Spruchbehörde
erlassen waren, ändern oder aufheben konnten. Rassische oder politische Gründe waren für die
Einführung dieser Vorschrift nicht maßgebend. Das Gegenteil ergibt sich weder aus der Begründung
noch aus dem Vorwort zu dem Fünften Änderungsgesetz zum VersVerfG . Das für die
Rentenentziehung vorgesehene Verfahren war mit allen Rechtsgarantien für die Betroffenen
ausgestattet. Die Bescheide nach Art. 2 wurden nicht willkürlich, sondern nach eingehender Prüfung
erteilt (Ziff. V Abs. 2 der AB. zu Art. 2, RVBl. 1934 S. V 58 Nr.46). Das VersA. hatte nach
Aufklärung des Sachverhalts die Akten dem Hauptversorgungsamt vorzulegen, das sie an den
Reichsarbeitsminister weiterleitete, wenn es die Voraussetzungen des Art. 2 für gegeben hielt (Art.
2 Abs. 1 Satz 2 und Ziff. V Abs. 4 der AB. zu Art. 2). Der Vorlage der Akten gingen genaue
Untersuchungen voraus, wenn sie erforderlich waren. Die für die Änderung rechtskräftiger
Entscheidungen erforderliche Genehmigung des Reichsarbeitsministers gewährleistete die
Berücksichtigung der Belange des Betroffenen und die soziale Anwendung der Vorschrift. Gegen die
Entscheidung der Versorgungsbehörde war die Berufung an das RVGer. gegeben (Art. 2 Abs. 2 Satz
1). Durch dieses Gericht wurde die Berechtigung der Rentenentziehung nochmals sorgfältig
nachgeprüft. Dieses Gericht wurde durch politische oder rassische Gründe nicht beeinflußt. Es fehlt
im vorliegenden Fall jeder Anhalt dafür, daß die Judeneigenschaft des Verstorbenen und die
Tatsache, daß er im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des RVGer. ausgewandert war,
irgendeine Rolle gespielt haben. Auch hat die Revision nicht das geringste dargetan, daß das
angefochtene Urteil auf solchen Gründen beruht.
Hiernach bestehen keine Bedenken, Entscheidungen der Versorgungsbehörden und Gerichte, die
auf den Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des VersVerfG gestützt sind, als rechtswirksame
Entscheidungen anzusehen (ebenso Urteil des Bayer. LVAmts vom 1.3. 1950, Amtsblatt des Bayer.
Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge 1950 S. 418 Nr. 114). Da auch im vorliegenden
Fall kein Anhalt dafür besteht, daß das Rentenentziehungsverfahren rechtswidrig war, ist das
Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß nach der rechtskräftigen Rentenentziehung
bei dem Ehemann der Klägerin keine Dienstbeschädigungsfolge anerkannt war. Dem von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrente steht daher § 58 Abs.2 des BVG
entgegen. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß für eine weitere Prüfung, ob der Tod des
Ehemannes der Klägerin die Folge eines früher berenteten Leidens war, da selbst bei der
Feststellung einer solchen Folge die Anmeldung des Anspruchs nach § 58 Abs. 2 des BVG
ausgeschlossen gewesen wäre. Die Rüge, daß das LSGer. den Sachverhalt nicht erforscht und
damit § 103 SGG verletzt habe, ist deshalb nicht begründet.
Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet und nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG
zurückzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten, da die Aufwendungen des Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§
193 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs.4 SGG).
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10/26/2021