- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Zusammenhanges mit Kriegseinflüssen geklärt hatte, insbesondere auf dem Gebiet der Geistesund Nervenkrankheiten (vgl. Arendts, Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen 1935, Anhang Anm. 1 zu Art. 2 a.a.O.). Die Anregung, in solchen Fällen eine Rentenentziehung zu ermöglichen, ging damals auch von den Kriegsbeschädigten selbst aus. Es kam diesem Personenkreis darauf an, daß die vom Reich für die Kriegsopferversorgung zur Verfügung gestellten Geldmittel nur den wirklichen Kriegsopfern zugute kämen. Deshalb sah Art. 2 a.a.O. vor, daß die Versorgungsbehörden rechtskräftige Entscheidungen, auch wenn sie von der Spruchbehörde erlassen waren, ändern oder aufheben konnten. Rassische oder politische Gründe waren für die Einführung dieser Vorschrift nicht maßgebend. Das Gegenteil ergibt sich weder aus der Begründung noch aus dem Vorwort zu dem Fünften Änderungsgesetz zum VersVerfG . Das für die Rentenentziehung vorgesehene Verfahren war mit allen Rechtsgarantien für die Betroffenen ausgestattet. Die Bescheide nach Art. 2 wurden nicht willkürlich, sondern nach eingehender Prüfung erteilt (Ziff. V Abs. 2 der AB. zu Art. 2, RVBl. 1934 S. V 58 Nr.46). Das VersA. hatte nach Aufklärung des Sachverhalts die Akten dem Hauptversorgungsamt vorzulegen, das sie an den Reichsarbeitsminister weiterleitete, wenn es die Voraussetzungen des Art. 2 für gegeben hielt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Ziff. V Abs. 4 der AB. zu Art. 2). Der Vorlage der Akten gingen genaue Untersuchungen voraus, wenn sie erforderlich waren. Die für die Änderung rechtskräftiger Entscheidungen erforderliche Genehmigung des Reichsarbeitsministers gewährleistete die Berücksichtigung der Belange des Betroffenen und die soziale Anwendung der Vorschrift. Gegen die Entscheidung der Versorgungsbehörde war die Berufung an das RVGer. gegeben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1). Durch dieses Gericht wurde die Berechtigung der Rentenentziehung nochmals sorgfältig nachgeprüft. Dieses Gericht wurde durch politische oder rassische Gründe nicht beeinflußt. Es fehlt im vorliegenden Fall jeder Anhalt dafür, daß die Judeneigenschaft des Verstorbenen und die Tatsache, daß er im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des RVGer. ausgewandert war, irgendeine Rolle gespielt haben. Auch hat die Revision nicht das geringste dargetan, daß das angefochtene Urteil auf solchen Gründen beruht. Hiernach bestehen keine Bedenken, Entscheidungen der Versorgungsbehörden und Gerichte, die auf den Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des VersVerfG gestützt sind, als rechtswirksame Entscheidungen anzusehen (ebenso Urteil des Bayer. LVAmts vom 1.3. 1950, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge 1950 S. 418 Nr. 114). Da auch im vorliegenden Fall kein Anhalt dafür besteht, daß das Rentenentziehungsverfahren rechtswidrig war, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß nach der rechtskräftigen Rentenentziehung bei dem Ehemann der Klägerin keine Dienstbeschädigungsfolge anerkannt war. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrente steht daher § 58 Abs.2 des BVG entgegen. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß für eine weitere Prüfung, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin die Folge eines früher berenteten Leidens war, da selbst bei der Feststellung einer solchen Folge die Anmeldung des Anspruchs nach § 58 Abs. 2 des BVG ausgeschlossen gewesen wäre. Die Rüge, daß das LSGer. den Sachverhalt nicht erforscht und damit § 103 SGG verletzt habe, ist deshalb nicht begründet. Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet und nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen. Kosten sind nicht zu erstatten, da die Aufwendungen des Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs.4 SGG). http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00103 5 von 5 10/26/2021

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