- Quelle: beck-online DIE DATENBANK mehr vorhanden. Nach der erhalten gebliebenen alten Karteikarte wurde dem Verstorbenen am 8. November 1937 nach Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen ( VersVerfG ) vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt (RGBl.) I S.544) ein Rentenentziehungsbescheid zugestellt. In der Karteikarte ist ferner unter dem Datum 3. Dezember 1938 eingetragen, daß die Berufung zurückgewiesen sei. Am 10.September 1938 wanderte der Ehemann der Klägerin mit dieser nach Norwegen aus. Am 28. September 1950 stellte sie Antrag auf Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen (KVG) vom 24. Juli 1950 (VOBl. für Groß-Berlin S. 318). Sie machte geltend, daß ihrem Ehemann im Konzentrationslager Buchenwald im Sommer 1938 die orthopädischen Stiefel abgenommen worden seien. Er sei deshalb gestürzt, habe innere Verletzungen erlitten und sei an deren Folgen gestorben. Die Versorgungsstelle des Magistrats für Groß-Berlin (Abt. Sozialwesen) hat den Antrag mit Bescheid vom 7. März 1951 abgelehnt, weil die Dienstbeschädigung mit Bescheid vom 8. November 1937 rechtskräftig aberkannt worden sei. Die Klägerin hat hiergegen geltend gemacht, daß die Rente entzogen worden sei, weil ihr Ehemann Jude gewesen sei. Er habe nach der Entziehung der Rente noch den Schwerbeschädigtenausweis gehabt. Gegen den Rentenentziehungsbescheid habe er nicht Berufung eingelegt, weil ihm ein Sachbearbeiter des VersA. wegen seiner Judeneigenschaft davon abgeraten habe. Der Einspruchsausschuß bei dem Landesversorgungsamt (LVersA.) Berlin hat den Einspruch am 17. November 1952 zurückgewiesen. Die Entziehung der Rente sei rechtswirksam erfolgt. Diese Entscheidung sei nach § 85 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch für die Entscheidung nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des VersVerfG habe Rasse, Religion und politische Einstellung nicht berücksichtigt. § 37 Abs. 5 KVG und § 58 Abs. 2 BVG stünden der Geltendmachung des Hinterbliebenenrentenanspruchs entgegen. Die Klägerin hat darauf Klage erhoben und beantragt, ihr Witwenrente zu gewähren. Sie hat geltend gemacht, daß die Rentenentziehung eine willkürliche Maßnahme gewesen sei. Der Beklagte könne sich nicht auf den Entziehungsbescheid berufen, da eine solche Entscheidung nichtig sei. Wenn er es tue, sei sein Verhalten arglistig. Die Präambel des Fünften Gesetzes zur Änderung des VersVerfG und der Wortlaut des Art. 2 ließen eindeutig erkennen, daß sich das Gesetz gegen die Juden gerichtet habe. Der Verstorbene habe keine Berufung eingelegt; es sei auch kein Urteil zugestellt worden. Dies wäre aber Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft. Das VersGer . Berlin hat die Klage nach mündlicher Verhandlung am 3. Dezember 1953 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Durch die Karteikarte sei erwiesen, daß das Reichsversorgungsgericht (RVGer.) den Rentenentziehungsbescheid bestätigt habe. Diese Entscheidung sei nach § 85 BVG für die Beteiligten und das Gericht rechtsverbindlich. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Entziehung der Rente aus rassischen Gründen erfolgt sei. Dem Gericht sei bekannt, daß bei allen Versorgungsfällen die Anwendbarkeit des Art. 2 a.a.O. ohne Rücksicht auf Rasse und Religion des Versorgungsberechtigten geprüft worden sei. Das Landessozialgericht (LSGer.) Berlin hat die Berufung nach mündlicher Verhandlung am 25. Juni 1954 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt: Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe § 58 BVG entgegen, da nach rechtskräftiger Entziehung der Rente ein Dienstbeschädigungsleiden nicht mehr anerkannt gewesen sei. Ausschlaggebend sei, daß das Gesetz die Wirksamkeit früherer Entscheidungen ausdrücklich aufrechterhalten habe. Ob diese Entscheidungen sachlich richtig gewesen seien oder gegen die guten Sitten verstoßen hätten, sei ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anhörung des von ihr http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00103 2 von 5 10/26/2021

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