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2. Selbst wenn vorliegend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre, ist weiterhin von einer
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 lit. a) aa) und lit. b) WaffG in der aktuellen Fassung vor, da seit der
Beendigung der NPD-Mitgliedschaft des Klägers noch keine 10 Jahre verstrichen sind und der Kläger innerhalb der letzten fünf
Jahre aktiv Bestrebungen verfolgt und unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, indem er unter
anderem weiterhin sich rechtsextremistisch betätigt sowie die (ideologischen) Bestrebungen der NPD unterstützt hat.
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Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel eine Person nicht, die
Mitglied
in
einer
Partei,
deren
Verfassungswidrigkeit
das
Bundesverfassungsgericht
nach
§ 46
des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind. Dies trifft auf den Kläger zu. Er war bis zum 1. Januar 2015 Mitglied in der NPD. Zwar hat das
Bundesverfassungsgericht kein Verbot der NPD nach § 46 BVerfGG ausgesprochen, da es an der Potenzialität der NPD gefehlt
habe; jedoch hat es die Verfassungswidrigkeit ihrer Bestrebungen festgestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB
1/13 -, BeckRS 2017, 100243, beck-online), was im Rahmen der Vorschrift tatbestandsmäßig ausreichend ist (vgl.BT-Drs.
19/15875, 36; Papsthart, in: Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 54; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29c).
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die 10 Jahre auch noch nicht verstrichen.
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Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel eine Person nicht, die in den
letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) genügt es, eine solche Vereinigung unterstützt zu haben.
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Diese tatbestandliche Voraussetzung erfüllt der Kläger, indem er der "Dorfgemeinschaft Jamel" angehört, sich an den Aktivitäten
beteiligt sowie innerhalb der letzten fünf Jahre die (ideologischen) Bestrebungen der NPD aktiv und in herausgehobener Position
unterstützt hat. So war er auch nach seinem formalen Austritt aus der NPD weiterhin Geschäftsführer der "MecklenburgVorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft eG" sowie deren Nachfolgegesellschaft, der "MVSE Objektbetreuung
UG". Insoweit wird auf die Ausführungen hierzu unter 1. verwiesen.
39
Darüber hinaus engagiert sich der Kläger seit 2019 zusätzlich für die "Wählergemeinschaft Heimat". Für diese kandidierte er im
Jahr 2019. Die Wählergemeinschaft besteht aus drei Mitgliedern (vgl. Verfassungsschutzbericht 2019, S. 55 f.). Zwei davon sind
führende NPD-Mitglieder, das dritte Mitglied ist der Kläger. Das Wahlkampfverhalten der Wählergemeinschaft wird vom
Verfassungsschutz sowohl inhaltlich als auch strategisch in Art und Weise der NPD ähnlich beschrieben (vgl.
Verfassungsschutzbericht 2019, S. 37 f.). Diese Ausführungen hat der Kläger weder im Kern in Abrede gestellt noch ist er den
Aussagen substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er den Kerngehalt der Aussagen in der mündlichen Verhandlung
bestätigt. Er betreibt dieses politische Engagement auch aktiv weiter. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich
aktuell in der "Wählergemeinschaft Heimat" engagiere, da man in Zukunft hoffe, "dass außer K. auch die weiteren Mitglieder der
Wählergemeinschaft wieder in den Gemeinderat gewählt werden."
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Für das Gericht steht fest, dass es sich hierbei um eine sogenannte Tarnliste handelt, mit der die NPD unter anderem Namen
ihre politischen Ziele weiterverfolgt. Das Gericht stützt diese Einschätzung auf folgende Erkenntnisse: Das Antreten auf
sogenannten "Tarnlisten" durch NPD Mitglieder wurde bundesweit beobachtet (vgl. Sächsische Landesregierung LT-Drs.
6/17107,
S.
2;
WELT,
Wie
NPD-Politiker
auf
Tarnlisten
zu
Wahlen
antreten,
abrufbar
unter:
https://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article193252437/Wie-NPD-Politiker-auf-Tarnlisten-zu-Wahlen-antreten.html,
zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Seitens der NPD wurde dieses Agieren auch gegenüber dem MDR grundsätzlich bestätigt
und zugegeben, dass Mitglieder auch auf parteiunabhängigen Wählerlisten antreten würden, "weil hierfür einfacher Kandidaten
zu finden seien, als für eine NPD-Liste." (MDR, NPD-Mitglieder auf freien Listen bei der Kommunalwahl, abrufbar unter:
https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/politik/kommunalwahlen/npd-freie-listen-kommunalwahl-100.html, zuletzt abgerufen am
23. Mai 2022). Dass dies auch auf die Wählergemeinschaft Heimat zutrifft und auch der Kläger weiter aktiv und nahtlos an seine
vorangehenden ideologischen Bestrebungen anknüpft und diese weiterverfolgt, wird unter anderem aus einem öffentlichen
Facebook-Post der Wählergemeinschaft vom 9. Mai 2019 ersichtlich. Die Wählergemeinschaft hat dort ein Statement des
Klägers aus einem Interview mit der Tageszeitung "DIE WELT" wiedergegeben. Der Kläger erläutert sein Engagement in der
Wählergemeinschaft und außerhalb der NPD, wie folgt:
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"Es ist schon so, dass ein von den Medien stark forciertes Negativ-Image, welches die NPD unzweifelhaft übergestülpt
bekommen hat, für unser Vorhaben nicht förderlich wäre. Allerdings reicht das nicht aus, um eine Nicht-Kandidatur unter dem
Namen NPD zu bergründen [!sic]. Es ist eben eine Kommunalwahl. Hier werden Gesichter, Menschen, Nachbarn und Freunde
gewählt. Eine Partei ist dabei (zum Glück) weniger als zweitrangig.
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Wir wollen nicht in die Gemeindevertretung für eine Partei, wir wollen dort hinein für unsere Heimat."
Seine Urheberschaft hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Indem der Kläger das negative Image der NPD als maßgeblichen