24 So fungierte der Kläger ausweislich der am 29. November 2016 bekannt gemachten Eintragung als Vorstand der unter der Adresse des "Thinghauses" in Grevesmühlen ansässigen "Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft eG". Die Genossenschaft wies nach Auffassung des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern und des Gerichts im Verfahren 7 B 210/18 SN eine große Nähe zu der in den Strukturen der NPD organisierten Szene des "Thinghauses" auf, die ebenfalls in enger Verbindung und teils personeller Überschneidung zur Dorfgemeinschaft Jamel steht und von dieser geprägt werden (vgl. Verfassungsschutzbericht M-V 2020, S. 23; Verfassungsschutzbericht M-V 2019, S. 23). Bereits der gewählte Sitz, wie auch die übrigen Verantwortlichen der Genossenschaft belegen, dass der Kläger auch nach seinem Parteiaustritt zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. Januar 2018 weiter in rechtsextremen Strukturen und auch teils in führender Funktion aktiv war. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022, dass es hierbei nur um Überlegungen gegangen sei, etwas "abseits von Politik zu machen", sind vor dem Kreis der beteiligten Personen und der Einschätzungen des Landesverfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommerns unglaubhaft. 25 So war etwa der Aufsichtsratsvorsitzende der Genossenschaft derjenige, der den Parteiaustritt des Klägers aus NPD als augenscheinlich verantwortliche Person bestätigt hat. Die Bedeutung der Gründung der Genossenschaft für die rechte Szene und die personellen Zusammenhänge werden im Verfassungsschutzbericht 2017 S. 35/36 wie folgt beschrieben: 26 "Nachdem die NPD 2016 den Wiedereinzug in den Landtag verpasste, fehlt diese Einnahmequelle und zwingt zu Alternativen. Hierbei kann die Szene weiter auf das Netzwerk zurückgreifen, das durch die Strukturierung des rechtsextremistischen Lagers unter Führung der NPD in den vergangenen Jahren entstanden ist. So unterhält ein ehemaliger Mitarbeiter im Wahlkreisbüro des damaligen NPD-Landtagsabgeordneten Michael Andrejewski eine Internetseite, auf der Werbung für mehrere Handwerksfirmen veröffentlicht wird. Sie werden allesamt von Rechtsextremisten aus Mecklenburg-Vorpommern geführt. Bevorzugte Branche der selbstständig tätigen Rechtsextremisten ist der gesamte Baubereich. Auch das "Thinghaus" in Grevesmühlen ist Teil dieses Netzwerkes. Dort sind mehrere Firmen ansässig, die Rechtsextremisten gehören, darunter "Abriss Krüger", der "LevensboomVersand" sowie die "Mecklenburg-Vorpommersche Strukturentwicklungsgenossenschaft eG" (MVSE). 27 Die MVSE wurde bereits im Juli 2016 im "Thinghaus" gegründet. Diese Genossenschaft will primär Wohn- und Gewerberaum zur Verfügung stellen, um der Abwanderung aus Mecklenburg-Vorpommern und sinkenden Geburtenraten entgegenzuwirken. Unterstützt werden sollen auch Firmengründungen oder der Erhalt von bestehenden Betrieben. Vorsitzender des Aufsichtsrates istTorgai Klingebiel, ehemaliger Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der damaligen NPD-Landtagsabgeordneten Udo Pastörs und Stefan Köster; ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates ist der ehemalige NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit. 28 Die Gründung einer Genossenschaft ist ein Novum in der rechtsextremistischen Szene. Die damit geschaffenen Strukturen ermöglichen es, in diesem Rahmen eigene wirtschaftliche Strukturen und Wertschöpfungsketten zu etablieren." 29 In der ZEIT wird die Gründung und der Personenkreis noch weitergefasst und wie folgt kommentiert: 30 "Gründer waren demnach nicht nur Rechtsextreme aus der militanten Kameradschaftsszene und Politiker der NPD, sondern auch zahlreiche ehemalige Mitglieder der inzwischen verbotenen neonazistischen Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ), die Kinder im Stil der Hitlerjugend in Wehrsportlagern zur rechtsextremen Elite herangezogen hatte." (Zeit, Die Rechnung ohne den Prüfer gemacht", abrufbar unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-10/rechtsextreme-unternehmermecklenburg-vorpommern-genossenschaft-neonazis, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). 31 Aufgrund rechtlicher Probleme wurde die Genossenschaft später in die "MVSE Objektbetreuung UG" umfirmiert (vgl. Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2018, S. 23). Der Kläger hat seit der Gründung und in der Nachfolgegesellschaft die Geschäftsführung inne. 32 Diesen Tatsachen und Einschätzungen ist der Kläger weder inhaltlich noch substantiiert entgegengetreten. Sein pauschaler Einwand, dass die Nutzung der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes durch Ordnungsbehörden vorliegend unrechtmäßig sei und die Verwendung der "Herrschaft eines totalitären diktatorischen Staates" entspräche, verkennt, dass die Waffenbehörden sämtliche Aspekte, die für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung relevant sein können, zu ermitteln haben (vgl. auch die Ausführungen zum Prognosemaßstab auf S. 7 f.). Bereits nach der alten Fassung des § 5 Abs. 5 WaffG konnte die Waffenbehörde entsprechende Informationen einholen (vgl. König/Papsthart, in: Nomos-BR/König/Papsthart WaffG, 2. Aufl. 2012, § 5 Rn. 24). Nach dem gesetzgeberischen Willen sind diese Informationen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG zudem nun standarisiert einzuholen. Mit der Einführung dieser Regelanfrage soll gerade verhindert werden, dass Personen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, legal in den Besitz von Waffen gelangen (vgl. BT Drs. 19/15875, S. 37; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 39). Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung mögliche Wissenslücken der Behörden systematisch geschlossen. 33 Das Gericht hat keine Zweifel, dass es sich bei den Gesellschaften um solche handelt, die unter der Federführung von NPDMitgliedern gegründet wurden und die darauf ausgerichtet waren und sind, wirtschaftliche Aktivitäten zu entwickeln, um Firmengründungen in der rechtsextremen Szene zu unterstützen und bestehende Unternehmen zu erhalten. Aus den Ausführungen wird deutlich, dass die koordinierten wirtschaftlichen Betätigungen in der Genossenschaft fehlende Gelder aus öffentlichen Mitteln, die vormals an Landtagsabgeordnete und deren Mitarbeiter der NPD geflossen sind und die für die Schaffung, Erhalt und Professionalisierung der politischen Arbeit und deren Zielumsetzung eingesetzt wurden, kompensieren sollten. Sie sind der politischen Strategie "Graswurzel-" statt Parlamentsarbeit zuzurechnen (so auch: Röpke/Speit, Völkische Landnahme, 1. Auflage 2019, S. 138 f.). Auch wenn diese Strategie nach der Einlassung des Klägers vorliegend nicht zu sichtbaren Erfolgen geführt haben soll, ist die "MVSE Objektbetreuung UG" weder gelöscht noch in Abwicklung begriffen. Die Bestrebungen werden daher weiterverfolgt und die Verbindung des Klägers ist auch an dieser Stelle noch fortbestehend. 34 Eine Distanzierung von der Ideologie und den Aktivitäten der NPD hat der Kläger vor diesem Hintergrund gerade nicht vorgenommen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger weder von der Genossenschaft noch der Unternehmergesellschaft ein Gehalt erhalten haben will und aus den Unternehmenszielen nach der Einlassung des Klägers, "nichts Richtiges geworden" sei. Die Unternehmergesellschaft besteht auch weiter fort und wurde gerade nicht abgewickelt. Das nach eigener Aussage unentgeltliche Tätigwerden für die Unternehmungen ist im Rahmen der Gesamtschau für das Gericht mangels anderweitiger plausiblen Ausführungen des Klägers nur damit zu erklären, dass es sich hierbei für den Kläger um einen politisch unterstützungswürdige Zusammenschluss handelt, der maßgeblich auf seiner weiterhin bestehenden politischen Gesinnung fußt. Anhaltspunkte, aufgrund derer eine andere Einschätzung plausibel wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. 2. Selbst wenn vorliegend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre, ist weiterhin von einer

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