VG Schwerin, Urteil vom 05.05.2022 - 3 A 209/18 SN Fundstelle openJur 2022, 13351 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe 4 Die zulässige Klage ist unbegründet. 5 Der Bescheid vom 11. Januar 2018, mit welchem der Beklagte dem Kläger den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 6 Die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist für die gerichtliche Beurteilung im Rahmen der Prüfung eines Waffen- und Munitionserwerbs- und Besitzverbotes - nach einer Auffassung ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 20 B 704/17 -, BeckRS 2018, 3773) nach der anderen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 23.76 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 3 Bf 86/10 -, BeckRS 2011, 53109; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -;) maßgeblich -, kann hier dahingestellt bleiben, da nach beiden Auffassungen die Unzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen ist. 7 Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 41 Abs. 1 WaffG. Diese Vorschrift ist mit der vorangehenden Fassung, die zum Erlasszeitpunkt des Bescheides am 11. Januar 2018 gültig war, im Wesentlichen identisch. 8 Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer oder die Erwerbswilligen abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzen oder ihnen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). 9 Letzteres war (1.) und ist (2.) bei dem Kläger der Fall. 10 Ob eine Unzuverlässigkeit vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen zu beurteilen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) - der sich das Gericht anschließt - nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es - anders als im strafrechtlichen Verfahren - nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 4). Für die Bewertung der erforderlichen Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann auf die Regelungen in § 5 WaffG zurückgegriffen werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 21 C 18.578 -, BeckRS 2019, 1677 Rn. 13; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1b). 11 1. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung lagen die Voraussetzungen des §5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a. F. vor. Nach der Vorschrift besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zur Bestimmung des Begriffs der "Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung" kann mit dem

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