Entschädigungszeitraum endet vor Mai 1948 gem. §9 Abs. 5 BEG nur dann, wenn auch ohne Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der gleiche Zustand bestehen würde, wie er tatsächlich vorliegt (BGH RzW 1972, 63). Danach ist zu prüfen, ob festgestellt werden kann, daß ohne die Verfolgung Ereignisse eingetreten wären, die eine Erwerbstätigkeit mit ausreichendem Einkommen zwischen Mai 1945 und Mai 1948 verhindert hätten. Dabei sind die Freiheitsentziehung als konkrete nationalsozialistische Gawaltmaßnahme und ihre Schadensfolgen hinwegzudenken; der sich seit 6. Dezember 1944 ergebende hypothetische Verlauf der Ereignisse ist nachzuzeichnen und dem tatsächlichen Geschehen gegenüberzustellen. Der Tatrichter hätte mithin prüfen müssen, ob dann, wenn der Kläger nicht durch die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung seine Stellung bei der Böhmischen Escompte Bank verloren und auch keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte, tschechoslowakische Behörden ihn trotz seiner Protektoratszugehörigkeit wegen seines deutschen Volkstums entlassen und bis Mai 1948 die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in ihrem Machtbereich unterbunden oder durch die Vertreibung aus der Tschechoslowakei verhindert hätten. Feststellungen, die danach für die Beendigung des Entschädigungszeitraums zum Mai 1945 erforderlich sind, hat der Tatrichter nicht getroffen. Sein Urteil wird deshalb aufgehoben. Wenn das Berufungsgericht nach erneuter Vorhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen könnte, daß der Kläger im Frühsommer 1945 entlassen worden wäre, darf es nicht offenlassen, ob die tschechoslowakischen Behörden nur Beine berufliche Tätigkeit in ihrem Staatsgebiet untersagt oder ihn schon 1945 oder 1946 wie die dort lebenden deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen vertrieben hätten. Im letzten Fall würde der Entschädigungszeitraum vor Mai 1948 nur beendet sein, wenn der Tatrichter auch die Überzeugung gewönne, daß der Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen ohne die verfolgungsbedingte Schädigung, mithin auch ohne die behauptete durch die Freiheitsentziehung verursachte Arbeitsunfähigkeit, allein durch die Vertreibung und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung im Zufluchtsland entstanden wäre (vgl. BGH RzW 1970, 352 Nr. 9). Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 24.5.1973 – IX ZR 73/71, BeckRS 1973, 31372087 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372087 3 von 3 4/8/2023

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