BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 73/71OLG München05.02.1970 BeckRS 1973, 31372087 BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 73/71OLG München05.02.1970 Titel: BGH: Urteil vom 24.05.1973 - IX ZR 73/71 Schlagworte: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhältnis, Außergerichtliche Kosten, Behörden, Berufungsgericht, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsche Volkszugehörigkeit, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, Freiheitsentziehung, Gesundheitsschaden, Kapitalentschädigung, Nichtvertretbare, Revisionsrechtszug, Revisionsverfahren, Tatrichter, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Verfolgungsbedingtheit, Weiterbeschäftigung Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 24. Mai 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die Mutter des 1893 in Proßnitz (Mähren) geborenen Klägers war Jüdin. Auf Grund der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 wurde er zunächst eingebürgert, verlor aber kurze Zeit später die deutsche Staatsangehörigkeit und wurde zum Protektoratsangehörigen erklärt. Er wurde als Direktor der Filiale der Böhmischen Escompte Bank in Mährisch-Ostrau abberufen und zur Zentrale dieser Bank in Prag versetzt. Am 6. Dezember 1944 nahm ihn die Protektoratspolizei wegen seiner jüdischen Abstammung fest und überstellte ihn in das Arbeitslager Kienhaide. Nach seiner Befreiung am 8. Mai 1945 gelangte er wieder nach Prag. Er wurde als tschechoslowakischer Staatsbürger anerkannt und konnte über sein Vermögen frei verfügen. Nach seiner Behauptung wurden ihm nach dem Umsturz vom Februar 1948 seine Rechte als tschechoslowakischer Staatsbürger entzogen und sein Vermögen beschlagnahmt. Er floh im Mai 1948 nach Österreich und lebt seit März 1952 in der Bundesrepublik. Er ist als Vertriebener anerkannt und gilt nach Art. 116 Abs. 2 GG als nicht ausgebürgerter deutscher Staatsangehöriger. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372087 1 von 3 4/8/2023

Select target paragraph3