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Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil vom 24.
November 1967 den Bescheid vom 28. Januar 1966 aufgehoben mit der Begründung, die Klägerin
sei im Zeitpunkt ihrer Emigration aus ... als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Ein Zeuge, der
Professor M. A. K. aus ... habe in einer schriftlichen Erklärung vom 6. September 1960 zum
Ausdruck gebracht, daß die Klägerin, die sich der deutschen Sprache bedient und deutsche Schulen
besucht hatte, dem "Deutschen Kulturkreis" in P. angehört habe und ständige Teilnehmerin an
Veranstaltungen des "Deutschen Kulturkreises" in ... gewesen sei. Unter Berücksichtigung der dort
bestehenden politischen Situation vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges sei bereits hierin ein
eindeutiges Bekenntnis der Klägerin zum Deutschtum zu ersehen. Damit stimme überein der
weitere Inhalt des Verhandlungsergebnisses, nach dem die Klägerin ihre Haltung auch nach Erwerb
der amerikanischen Staatsangehörigkeit bewahrt habe. Andererseits stehe der Annahme der
deutschen Volkszugehörigkeit die Tatsache der Rückgabe des verlorenen Grundvermögens an die
Klägerin nicht unbedingt entgegen. Es dürfe bei Würdigung dieses Umstandes nicht übersehen
werden, daß die Klägerin auch damals noch die Ehefrau eines bekannten tschechischen
Industriellen und Verfolgte gewesen sei. Demgegenüber könne das in der Frage der
Volkszugehörigkeit gerade der Klägerin umstrittene und problematische Ergebnis einer früher
stattgefundenen Volkszählung nicht zur Verneinung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit führen. Da
die Angaben des Zeugen Klein bereits in der vorliegenden Form überzeugend erschienen seien,
habe auf seine mündliche Vernehmung verzichtet werden können.
Der Beteiligte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem
Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er rügt die Verletzung
materiellen Rechtes und meint, die tatsächlichen Feststellungen reichten nicht aus, um die
deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu bejahen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin könnte nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
Satz 1 der 7. FeststellungsDV bestehen, die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 1970 neu gefaßt
worden ist (BGBl. I S. 681). Die genannte Bestimmung verlangt, daß der Verfolgte unter anderem
zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche
Volkszugehörigkeit besaß. Da die Klägerin keine deutsche Staatsangehörige war, kommt es darauf
an, ob sie zu Beginn des Verfolgungszeitraums deutsche Volkszugehörige war. Diese Frage beurteilt
sich nach der ständigen Rechtsprechung allein nach § 6 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG (s. hierzu Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 140.69 - mit weiteren Zitaten). Die
deutsche Volkszugehörigkeit kann hiernach nur bejaht werden, wenn die Klägerin ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG abgelegt hat und dieses Bekenntnis durch die im §
6 BVFG genannten Merkmale bestätigt worden ist. Ein Bekenntnis kann nicht nur durch
ausdrückliche Erklärungen, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgelegt worden sein.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin sich durch schlüssiges
Verhalten zum Deutschtum bekannt habe, und zwar dadurch, daß sie dem "Deutschen Kulturkreis"
in P. angehört und ständige Teilnehmerin an Veranstaltungen des "Deutschen Kulturkreises" in P.
gewesen sei und daß dieses Bekenntnis durch die Merkmale der deutschen Sprache und des
deutschen Schulbesuches bestätigt worden sei. Dem Verwaltungsgericht kann indes nach den
bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gefolgt werden. Die Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes
stellt kein Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG dar (s. hierzu das erwähnte Urteil vom 10. September
1970).
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5/11/2022