- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BVerwG, Urteil vom 26.11.1970 – III C 42.69VG Berlin24.11.1967IX A 167.66 BeckRS 1970, 31293843 BVerwG, Urteil vom 26.11.1970 – III C 42.69VG Berlin24.11.1967IX A 167.66 Titel: BVerwG: Urteil vom 26.11.1970 - III C 42.69 Normenkette: § 5 Abs. 1 Satz 1 7. FeststellungsDV vorgehend: VG Berlin, Entscheidung vom 24.11.1967 - IX A 167.66 Deutsche Volkszugehörigkeit einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen in Prag Mitgliedschaft beim deutschen Theaterverein in Prag Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Türke Sigulla Verkündet am 26. November 1970 Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 Im Namen des Volkes! hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. I. Die im Jahre 1905 geborene Klägerin ist Glaubensjüdin. Sie wohnte früher in P. und war dort Caféhausbesitzerin. Nach ihrer Angabe emigrierte sie aus P. um die Jahreswende 1940/41. Während eines späteren Aufenthaltes in P. in den Jahren 1946/47 erstatteten ihr die tschechoslowakischen Behörden das bei der Emigration verlorengegangene Grundvermögen zurück. Sie begehrt die Feststellung von Schäden und Verlusten an Grundvermögen und an Betriebsvermögen und gab hierbei an, sie habe die Staatsangehörigkeit von B. besessen und sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 1966 den Antrag der Klägerin ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Entscheidung vom 23. August 1966 zurück. Die Behörden vermißten eine Glaubhaftmachung dafür, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Schädigung deutsche Volkszugehörige gewesen ist. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31293843 1 von 3 5/11/2022

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