LG München II, Urteil vom 17.08.2023 - 6 Ns 510 Js 5/22
Fundstelle
openJur 2024, 11664
Rkr:
AmtlSlg:
Tenor
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1. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 06.07.2022
werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 30,00 € festgesetzt wird.
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2. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft veranlassten Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Gründe
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I. Mit Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 06.07.2022 war der Angeklagte der Volksverhetzung schuldig gesprochen und
deswegen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt worden.
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Gegen dieses Urteil haben die Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft war mit der Einlegung auf das Strafmaß beschränkt worden.
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II. Die statthaften Berufungen sind zulässig, §§ 312, 314 Abs. 1 StPO. In der Sache hatte die Berufung der Staatsanwaltschaft keinen
Erfolg. Die Berufung des Angeklagten war ebenfalls überwiegend erfolglos, sie führte lediglich zu einer Reduzierung der
Tagessatzhöhe.
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III. Die Berufungsverhandlung hat ergeben:
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1. Persönliche Verhältnisse:
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Der Angeklagte wurde am 18.01.1971 in Bietigheim-Bissingen geboren, zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung war er 52
Jahre alt. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern auf und erlangte die allgemeine Hochschulreife. Er studierte
Betriebswirtschaftslehre, schloss dieses Studium allerdings nicht ab. In der Folge arbeitete er für viele Jahre im Vertrieb in der ITIndustrie.
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Aktuell ist der Angeklagte wegen Knieoperationen arbeitsunfähig.
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Im September 2022 begann der Angeklagte eine geförderte Umschulungsmaßnahme zum Mediengestalter. Diese wird mit monatlich
1.700 € gefördert.
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Der Angeklagte ist seit zehn Jahren verheiratet und hat eine 12jährige Tochter, die mit den Eltern im Haushalt lebt. Seine Ehefrau ist in
Vollzeit als Sekretärin tätig und verdient gute 2.000 € im Monat.
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Der Angeklagte und seine Familie wohnen zur Miete und müssen hierfür 2.200 € (einschließlich Nebenkosten) aufbringen.
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Schulden bestehen in Höhe von 50.000 € aus dem Erwerb eines Baugrundstücks.
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Der Angeklagte war in der letzten Legislaturperiode für drei Monate als Nachrücker für die AfD Mitglied des Bundestages. Aktuell ist er
noch Mitglied im Kreistag.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte nicht vorgeahndet.
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2. Strafbares Verhalten:
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Der Angeklagte veröffentliche am 06.12.2021 auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Account "derJaeger.afd" um 18:46 einen
Kommentar mit einem Video.
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Der Text des schriftlichen Kommentars lautet:
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Im Herbst 1938 entlud sich in der Pogromnacht ein sogenannter Volkszorn gegen Juden im Deutschen Reich. Jüdische Geschäfte
wurden geplündert, Synagogen in Brand gesteckt und unzählige Juden wurden misshandelt und ermordet. Jedoch war dieser
"Volkszorn" nicht so spontan ausgebrochen, wie die nationalsozialistische Propagandamaschinerie behauptete. Aktuell wird nach
bekanntem Muster ein Sündenbock für das katastrophale Politikversagen der Regierenden gesucht und Söder hat ihn gefunden. Es ist
der "Ungeimpfte".
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Unter diesem Text befindet sich ein Videofenster, das vor dem Start des Videos ein Bild zeigt, das großflächig in rot und in
Frakturschrift den Text "Wann beginnt der Volkszorn?" zeigt (Unterstreichung original). Die Schrift ist mit einem Schwarz-weiß-Foto
hinterlegt, das einige Menschen, teilweise in Uniform, zeigt, sowie ein Schild oder ein Plakat, das in Frakturschrift folgenden Text
enthält: "Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!"
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Wenn das Video gestartet wird, zeigt der Film den sprechenden Angeklagten im Brustbild, wie er folgenden Text spricht:
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Als im Herbst 1938 in der Reichspogromnacht jüdische Geschäfte geplündert, Synagogen in Brand gesteckt und Juden misshandelt
und ermordet wurden, sprach die nationalsozialistische Propaganda davon, dass sich in dieser Nacht ja der Volkszorn, der berechtigte
Volkszorn gegen die Juden spontan entzündet hätte. Das war relativ klar, dass dieser sogenannte Volkszorn weitaus weniger spontan
war als die nationalsozialistische Propaganda verkündet hat, und es war sehr schnell in der Geschichte dann vom organisierten
Volkszorn die Rede. Was das mit dem Thema in unserem Land zu tun hat, das erfahrt ihr in 10 Sekunden.