Re RER N EN Wand este: m a sah nee SEN Ye ET RT ARBEIT, ei waren mit dem Film nicht einverstanden. Es wurde gelacht und es fielen auch abfällige Bemerkungen. . Diese Unruhe benutzte der Angeklagte, um für seine Umgebung hörbar folgenden Zwischenruf zu machen: „Habt Ihr noch mehr von diesem Huckauf, das haben wir schon oft genug gesehen, schaltet den Mist aus.“ Später wurde es wieder ruhig im Saal, so daß der Film ohne weitere Störungen ablaufen konnte. EUREN über künstlerische Vorarbeiten für das Buchenwald-Denkmal gezeigt wurde. Mehrere Besucher, darunter auch der Angeklagte, ER Se EL BIER ü Der im Jahre 1886 geborene Angeklagte ist von Beruf Maurer. Er bezieht monatlich 127,— DM Altersrente, ist aber noch gelegentlich in seinem Beruf tätig und verdient damit im Durchschnitt noch monatlich 200,— DM dazu. Am 28. Januar 1958 besuchte der Angeklagte eine Veranstaltung des Landfilms, bei der unter anderem auch ein Dokumentarfilm Ihe Beer ee fl ET AusdenGründen Auf Grund dieses Sachverhaltes hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Staatsverleumdung ($ 20 StEG) zu einem Monat Gefängnis bedingt verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich zuungunsten des Angeklagten der auf die Strafzumessung beschränkte Kassationantrag. dazu führen könnten, eine Freiheitsstrafe aus gesundheitlichen Gründen nicht zu. vollstrecken. Sie berechtigen grundsätzlich aber nicht dazu, eine dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung entsprechende Strafe der Art oder Höhe nach bereits im Strafausspruch berufliche für zu mildern. Tätigkeit den Ausspruch fallen. Gewiß des der Auch die vom Angeklagten Kreisgericht angeführte vermag bedingten Verurteilung ist es anzuerkennen, nicht entscheidend ins Gewicht zu daß der Angeklagte trotz seines Alters seine beruflichen Erfahrungen noch in den Dienst der Ge197 PR Ne ER 1 0m Das Kreisgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Staatsverleumdung beurteilt. Dagegen ist die Strafe der Art und Höhe nach gröblich unrichtig. Das Kreisgericht hat die bedingte Verurteilung in erster Linie damit begründet, daß der Angeklagte bereits 72 Jahre alt ist, und in zweiter Linie mit der trotz hohen Alters ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Beide Gründe vermögen die Strafart der bedingten Verurteilung nicht zu rechtfertigen. Hohes Lebensalter eines Angeklagten ist kein Gesichtspunkt dafür, ob ein Angeklagter bedingt oder nicht bedingt zu verurteilen ist. Hohes Lebensalter ebenso wie schwere Krankheit sind Gründe, die the Als Der Antrag führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

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