13
Die sowohl in dem Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO als auch in dem Fall des §80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO
gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung
und dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der
Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
14
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes
spricht vieles dafür, dass die Ziff. 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung rechtmäßig sind und eine dagegen
erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
15
1. Rechtsgrundlage des erfolgten Widerrufes der Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpasses ist § 45
Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu versagen ist eine Erlaubnis, wenn die in § 4 WaffG normierten
Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen besitzt. Wann eine Person die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist in § 5 WaffG geregelt. Der Antragsgegner stützt den Widerruf der Waffenbesitzkarten
und des europäischen Feuerwaffenpasses zum einen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a) und 2c) WaffG. Danach besitzen Personen
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder diese Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Im Weiteren begründet der Antragsteller den
Widerruf mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG. Danach besitzen Personen die
erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten
fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind.
16
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG sind vorliegend bei summarischer Prüfung des Sachverhaltes
aller Voraussicht nach erfüllt, so dass dahinstehen kann, ob auch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2a) und 2c) WaffG
erfüllt ist.
17
Zur Bestimmung des Begriffs der "Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung" i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa)
WaffG führt das Verwaltungsgericht Schwerin aus, dass mit dem Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zu
Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden könne. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasse die
elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das
Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung
zielende Konzepte seien mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstießen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem
umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol richte sich eine Bestrebung, wenn sie
versuche, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle
staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden. Im Rahmen von § 5 Abs.
2 Nr. 3 WaffG genüge ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es müsse
hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Weiter müsse sich
gegen diese elementaren Grundsätze "gerichtet" werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reiche für sich
genommen nicht aus. Ausreichend sei aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben
wolle. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen seien hingegen nicht erforderlich. Die Sicherheitsbehörden
dürften dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen ließen.
18
Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 1. Juni 2023 -3 A 2354/20 SN -, juris Rn. 41 f. unter Verweis auf weitere Rechtsprechung
und Kommentarliteratur.
19
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person waffenrechtlich unzuverlässig ist, ist grundsätzlich zu berücksichtigen,
dass der Begriff der Unzuverlässigkeit ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ist. Im Rahmen der
zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind,
nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss
nicht hingenommen werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der
allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit
diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit
jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen
darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5.