13 Die sowohl in dem Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO als auch in dem Fall des §80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 14 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes spricht vieles dafür, dass die Ziff. 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung rechtmäßig sind und eine dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 15 1. Rechtsgrundlage des erfolgten Widerrufes der Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpasses ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu versagen ist eine Erlaubnis, wenn die in § 4 WaffG normierten Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen besitzt. Wann eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist in § 5 WaffG geregelt. Der Antragsgegner stützt den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpasses zum einen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a) und 2c) WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder diese Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Im Weiteren begründet der Antragsteller den Widerruf mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind. 16 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG sind vorliegend bei summarischer Prüfung des Sachverhaltes aller Voraussicht nach erfüllt, so dass dahinstehen kann, ob auch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2a) und 2c) WaffG erfüllt ist. 17 Zur Bestimmung des Begriffs der "Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung" i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG führt das Verwaltungsgericht Schwerin aus, dass mit dem Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden könne. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasse die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte seien mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstießen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol richte sich eine Bestrebung, wenn sie versuche, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden. Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genüge ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es müsse hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Weiter müsse sich gegen diese elementaren Grundsätze "gerichtet" werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reiche für sich genommen nicht aus. Ausreichend sei aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wolle. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen seien hingegen nicht erforderlich. Die Sicherheitsbehörden dürften dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen ließen. 18 Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 1. Juni 2023 -3 A 2354/20 SN -, juris Rn. 41 f. unter Verweis auf weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur. 19 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person waffenrechtlich unzuverlässig ist, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ist. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5.

Select target paragraph3