VG Minden, Beschluss vom 20.09.2023 - 8 L 682/23 Fundstelle openJur 2023, 10671 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3 3. Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 4 Der Antrag des Antragstellers, 5 "die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1458/23 gegen den Bescheid vom 27.06.2023, zugegangen am 05.07.2023, zum Aktenzeichen N01 zum Vollzug des Waffengesetzes anzuordnen", 6 mit dem er sich offensichtlich auf seine zum Aktenzeichen 8 K 1758/23 erhobene Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2023 bezieht, hat keinen Erfolg. 7 Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 8 I. Antrag ist teilweise unzulässig. 9 1. Der Antrag ist überwiegend statthaft. Bei Auslegung des Antrages im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass dieser hinsichtlich des in Ziff. 1 verfügten Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpasses und der in Ziff. 4 festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 230,00 Euro die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO durch die Kammer kommt u.a. in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage aufgrund einer landes- oder bundesgesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 VwGO) entfällt, was auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und des europäischen Feuerwaffenpasses mit der Begründung, dem Antragsteller fehle die erforderliche Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1, 5 des Waffengesetzes - WaffG -, zutrifft (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt daneben in Betracht, wenn ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten) vorliegt. Die von dem Antragsgegner festgesetzte Verwaltungsgebühr stellt einen solchen Fall dar. 10 Im Weiteren versteht die Kammer den Antrag des Antragstellers dahingehend, dass er hinsichtlich der in Ziff. 1 enthaltenen Aufforderung, seine waffenrechtlichen Erlaubnisse spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben und der in Ziff. 2 erfolgten Anordnung, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen, Waffenteile und in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten zu übergeben und einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO kann die Kammer die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine solche Anordnung hat der Antragsgegner in Ziff. 3 des Bescheides hinsichtlich der in Ziff. 2 vorgesehenen Verpflichtung getroffen. Mit Blick auf die in Ziff. 1 enthaltene Aufforderung, die Erlaubnisurkunden binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben, fehlt es jedoch an einer solchen Anordnung, so dass insoweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft ist. 11 2. Der Antrag ist auch im Weiteren überwiegend zulässig. Soweit der Antragsteller jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zunächst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO an den Antragsgegner gerichtet hat, den dieser ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 12 II. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag unbegründet. Die sowohl in dem Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO als auch in dem Fall des §80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO

Select target paragraph3