gewesen. Diese Stellung habe er aufgeben müssen, weil seine Ausbildung den Anforderungen nicht entsprach. Seitdem arbeitet er als Hausierer und Abzahlungsverkäufer. Wegen Schadens an Leben nach seinem Vater hat der Kläger 1964 15.384 DM Entschädigung erhalten, wegen Schadens an Freiheit nach seinem Vater 1965 zusammen mit seiner Mutter weitere 2.400 DM. Am 29. November 1965 hat der Kläger Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nach §119 BEG verlangt. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger erst nach Abschluß der Verfolgung seiner Eltern erzeugt worden sei. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung von 10.000 DM weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Da der Kläger einen Antrag wegen Schadens an Leben nach seinem Vater rechtswirksam gestellt hat, konnte er gemäß §189 a Abs. 1 BEG den Anspruch nach §119 BEG bis zum 31. Dezember 1965 nachmelden. 2. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers nach §119 BEG schon deshalb nicht für begründet, weil in der Person seiner Eltern die Voraussetzungen des §64 Abs. 1 BEG nicht erfüllt seien. Da der Kläger zur Zeit der Verfolgung seiner Eltern in Deutschland noch nicht erzeugt worden sei, scheide diese Verfolgung von vornherein aus. Die Verfolgung seiner Eltern in Frankreich sei als neue Gewaltmaßnahme anzusehen, da nicht darauf abgestellt werden könne, ob die Auswirkungen der inländischen Verfolgung zur Zeit der Geburt des Klägers noch fortgedauert haben. Zwischen der Verfolgung in Deutschland und ihren Auswirkungen sei zu unterscheiden. Die Verfolgung in Frankreich sei nach §64 Abs. 1 BEG unbeachtlich, da Frankreich in §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht aufgeführt sei und deshalb auch nicht als Vertreibungsgebiet gelte. 3. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß ein Anspruch nach §119 BEG nur besteht, wenn in der Person der Eltern des Klägers die Voraussetzungen des §64 Abs. 1 BEG erfüllt sind. Danach wäre der Kläger anspruchsberechtigt, wenn seine Eltern im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder als Vertriebene im Sinne von §1 BVFG im Vertreibungsgebiet von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurden, die sie außerstand gesetzt haben, ihm die erstrebte Ausbildung zu ermöglichen (BGH RzW 1960, 389 Nr. 52). Als Verfolgung, die dem Kläger die erstrebte Ausbildung unmöglich gemacht hat, kommen jedoch nur die Verfolgungsmaßnahmen in Betracht, die seine Eltern getroffen haben, als er bereits erzeugt war (BGH RzW 1961, 462 Nr. 31). Während der Verfolgung, der seine Eltern wegen ihrer jüdischen Abstammung im Altreichsgebiet ausgesetzt waren, lebte der 1943 in Frankreich geborene Kläger noch nicht. Diese Verfolgung scheidet daher aus. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es nach §119 in Verbindung mit §64 Abs. 1 BEG auch nicht auf etwaige Auswirkungen dieser Verfolgung ankommt, weil das BEG insoweit zwischen der eigentlichen Verfolgung und ihren Auswirkungen unterscheidet (vgl. BGH RzW 1968, 399 Nr. 5). Das Verlassen des nationalsozialistischen Machtbereichs beendet in diesem Fall die Verfolgung, die in diesem Machtbereich stattgefunden hat (BGH RzW 1960, 389; 1962, 358 Nr. 16). Hieran wird festgehalten. Die Verhaftung der Eltern des Klägers in Frankreich 1942 und die sich daran anschließenden Verfolgungsmaßnahmen waren daher keine Fortsetzung der früheren Verfolgung im Altreichsgebiet, sondern der Beginn einer neuen Verfolgung. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31375289 2 von 3 4/8/2023

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