Ermessensentscheidung geltend zu machen. Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Die Erwägungen, die den Beklagten zur erneuten Ablehnung veranlassen, sind bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter darzulegen. Der Gegenmeinung ist einzuräumen, daß die nach der Fassung des Gesetzes unerläßliche Prüfung der erst im Rechtsstreit vorgetragenen Hinderungsgründe entgegen dem Bestreben des Gesetzes, den Fonds schnell abzuwickeln, zu einer Verzögerung der Entscheidung führen kann. Eine weit größere Verzögerung wäre aber die Folge, wenn der Antragsteller trotz Behebung der Hinderungsgründe bis zur Unanfechtbarkeit des den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheids zuwarten müßte und dann erst bei der Behörde um Abhilfe wegen unrichtiger tatsächlicher Grundlage der Ermessensentscheidung nachsuchen könnte. c) Das Landgericht hat sich in seinem Urteil mit den seit 2. Juni 1969 und in der Klage vorgebrachten Hinderungsgründen auseinandergesetzt. Ein Mißbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens der Behörde sei nicht zu erkennen. Es könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, daß er Ende 1965 von Israel nach den USA ausgewandert sei und deshalb von dem Aufforderungsschreiben keine Kenntnis erlangt habe. Er hätte seinem Bevollmächtigten seine Auswanderung und seine neue Anschrift mitteilen müssen, da er vorher das Entschädigungsverfahren in Gang gesetzt habe. Sein Verhalten könne nicht als schuldlos angesehen werden. Diese Darlegung war zwar nicht Sache des Landgerichts. Seine Ermessenserwägungen gewinnen aber dadurch Bedeutung, daß der Beklagte sie sich zu eigen gemacht und darauf seine Ablehnung einer sachlichen Prüfung des Beihilfeanspruchs gestützt hat. Er hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und sich zur Begründung auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils bezogen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüft. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn die Ermessensgründe der Behörde sind nicht zu beanstanden (§209 Abs. 1 BEG, §§561 Abs. 1 Satz 1, 563 ZPO). Sie würdigen das Vorbringen des Klägers rechtlich zutreffend dahin, daß er die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat, weil er entgegen der selbstverständlichen Pflicht eines jeden Antragstellers, Verbindung mit seinem Bevollmächtigten zu halten, diesem die Auswanderung nach den USA und die neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Der Kläger hat danach keine der Fristwahrung zwingend entgegenstehenden Hinderungsgründe behauptet. Bei diesem Sachstand hat der Beklagte durch sein Festhalten an der Ablehnung weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht, die dem Zweck der Ermächtigung in Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG widerspricht. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 8.11.1973 – IX ZR 210/70, BeckRS 1973, 31374835 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835 6 von 6 2/28/2023

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