oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu verbringen oder zurückzuführen. Das Reparationsschädengesetz geht mithin in § 3 Abs. 1 davon aus, daß auch aus den Gebieten, die nur mittelbar von der deutschen Staatsführung kontrolliert waren - also nicht einbezogen waren im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV -, durch deutsche Personen Wirtschaftsgüter (rechtmäßig oder unrechtmäßig - vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 11 RepG) beschafft oder fortgeführt worden sind. Beschafft oder fortgeführt im Sinne des § 3 Abs. 1 RepG kann aber auch das Wirtschaftsgut sein, das durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der 7. FeststellungsDV entzogen worden ist. Hieraus ergibt sich folgendes: Durch § 16 Abs. 2 RepG wird das Ergebnis bestätigt, das der Senat durch Auslegung des § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG gewonnen hat. Dieses Ergebnis ist dahin zusammenzufassen, daß ein Verfolgter deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, dem Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 im Sinne der Rückerstattungsgesetze durch deutsche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der 7. FeststellungsDV entzogen worden sind, wegen Verlustes dieser Wirtschaftsgüter nicht deshalb von einer Schadensfeststellung gemäß den Vorschriften der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen ist, weil der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV im Entziehungszeitpunkt nicht gegeben war. Mithin kommt es darauf an, ob der vom Verwaltungsgericht unterstellte Sachverhalt sich als richtig erweist; denn aus sonstigen Gründen kann das klagabweisende Urteil insoweit nicht bestätigt werden. Deshalb ist es aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob ein Entziehungstatbestand durch deutsche Maßnahmen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden ist. Die Vermutungsregelung des Satzes 2 dieser Vorschrift greift hier nicht ein. Sie gilt nur für Entziehungsfälle im Bereich des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 und in den Fällen des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV (Urteil vom 7. Oktober 1971 BVerwG III C 143.69 -). Geht die entsprechende Aufklärung des Sachverhalts zugunsten des Klägers aus, so wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob er die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt, insbesondere ob er deutscher Volkszugehöriger war und ob er 1945 in sein Vertreibungsgebiet (Slowakei) "nicht nur vorübergehend" zurückgekehrt ist (vgl. hierzu Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 53.70 -). Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Revision zurückgewiesen ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO; im übrigen war sie der Schlußentscheidung vorzubehalten. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 13.1.1972 – III C 48.70, BeckRS 1972, 30428178 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30428178 7 von 7 9/11/2022

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