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insbesondere habe B. L. nicht in der sogenannten Schutzzone gelegen. Es könne deshalb
offenbleiben, ob das Vorbringen des Klägers zutreffe, daß das Betriebsinventar aus dem Hotel B. L.
von Angehörigen der Gestapo weggenommen und nach Deutschland verbracht worden sei.
Derartige Maßnahmen von Deutschen vor Beginn der Verfolgungszeit in einem Vertreibungsgebiet
könnten nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV nicht zu einer Schadensfeststellung führen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit
dem Antrag,
das Teilurteil vom 30. Januar 1970 insoweit aufzuheben, als die Klage hinsichtlich des Verlustes des
Grundvermögens in P., S.straße ... und des Betriebsvermögens - des Hotels in B. L. - abgewiesen
worden ist; insoweit beantragt er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere geltend gemacht, die Slowakei sei
nie ein selbständiger Staat gewesen und sei deshalb von ihrem Anfang an als ein in den
unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogenes Gebiet im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu bewerten. Die Feststellung dies Verwaltungsgerichts, Bad
Leutschau habe nicht in der Besatzungszone der deutschen Wehrmacht gelegen, sei aktenwidrig
zustande gekommen. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß in B. L. ein Häftlingslager
durch die deutschen Besatzungsstellen errichtet worden sei und daß es sich bei den Personen, die
ihm sein Betriebsinventar weggenommen hätten, um Angehörige der Gestapo gehandelt habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision insoweit zurückzuweisen, als durch Aufhebung des angefochtenen Urteils eine
Schadensfeststellung wegen Verlustes des Grundvermögens in P. erstrebt wird.
Der Beteiligte meint, der Schaden am Hausgrundstück in P. sei vor der Verfolgungszeit eingetreten.
Dasselbe gelte zwar auch hinsichtlich des Hotelinventars in B. L.. In diesem Zusammenhang stelle
sich aber die grundsätzliche Frage, ob eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7.
FeststellungsDV auch dann vorliege, wenn die Wegnahme zwar außerhalb des
Verfolgungszeitraumes erfolgt, aber erwiesenermaßen durch deutsche Staatsorgane geschehen sei.
Daß letzteres der Fall gewesen sei, habe der Kläger behauptet, das angefochtene Urteil aber nicht
festgestellt.
II.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als mit ihr der Schadensfeststellungsanspruch wegen
Verlustes des Grundvermögens in P. weiterverfolgt wird (1); im übrigen, nämlich wegen Verlustes
des Hotelinventars in B. L. führt die Revision hingegen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2).
1)
Nach den tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen und deshalb für das
Bundesverwaltungsgericht bindend sind, ist dem Kläger im März 1939 die tatsächliche
Sachherrschaft hinsichtlich seines Grundstücks in P. in vollem Umfange genommen worden. Das
Grundstück wurde von einem staatlichen Verwalter übernommen. Von diesem Zeitpunkt an konnte
der Kläger auch keine Rechte mehr am Grundstück und an dessen Erträgnissen geltend machen,
obwohl er noch - entsprechend seinem Vorbringen - im Grundbuch als Eigentümer bis zum Jahre
1940 oder 1941 eingetragen gewesen ist.
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu
beanstandender Weise den Schluß gezogen, daß hinsichtlich dieses Grundstücks im März 1939 der
Verlusttatbestand des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV eingetreten ist. Denn der Kläger hatte mit
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9/11/2022