- Quelle: beck-online DIE DATENBANK dem Verlust der tatsächlichen Möglichkeit, entsprechend seiner aus der Stellung als Eigentümer fließenden rechtlichen Befugnisse, auf das Grundstück einzuwirken, insbesondere darüber zu verfügen und es zu nutzen, sein Eigentum im Sinne der vorgenannten Vorschrift verloren; ihm konnte deshalb das Grundstück zu keinem späteren Zeitpunkt mehr entzogen werden. Eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist nämlich nicht erst in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Verfolgte formell das Eigentum am Wirtschaftsgut verloren hat. Der Verlusttatbestand im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn auf Grund des Zugriffs auf das Wirtschaftsgut ein Tatbestand geschaffen worden ist, der bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) zu dem Schluß führte, das Wirtschaftsgut sei einer anderen Person als dem Verfolgten zuzurechnen. So hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG III C 115.62 - (BVerwGE 19, 300 = Buchholz 427.3 § 359 Nr. 32) dahin erkannt, daß der Verlust des wirtschaftlichen Eigentums eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV darstelle und zugleich darauf hingewiesen, daß sein Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 128.58 - (Buchholz 427.3 § 359 Nr. 12) dieser Auffassung nicht entgegenstehe. Die im Urteil vom 13. Oktober 1964 vertretene Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 148.65 - (Buchholz 427.207 § 1 Nr. 6) nochmals überprüft und bestätigt. Für den Verlusttatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7, FeststellungsDV ist demnach ausreichend, daß dem Verfolgten der wirtschaftliche Wert des Wirtschaftsgutes in vollem Umfang entzogen worden ist. Das ist zu bejahen, wenn ein Zugriff auf das Wirtschaftsgut geschehen ist, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 RepG und Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 96.69 -). Durch einen derartigen Zugriff hatte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits im März 1939 sein Grundstück in P., S. straße ... verloren. Dieser Verlusttatbestand, der nach außen durch die Einsetzung eines staatlichen Verwalters sichtbar gemacht worden war, kann jedoch nicht zu einem Feststellungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV zugunsten des Klägers führen. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß der Verlust nicht während der Verfolgungszeit eingetreten ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - (BVerwGE 38, 122 = ZLA 1971, 168) entschieden, daß die Verfolgungszeit für die Slowakei, in der P. gelegen ist, am 28. Juli 1940 begonnen hat. Auf die Gründe dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Beteiligten bekannten Urteils kann verwiesen werden. Damit erweist sich das angefochtene Urteil insoweit als richtig, als die Klage wegen des Schadensfeststellungsbegehrens hinsichtlich des Verlustes von Grundvermögen in P. abgewiesen worden ist. 2) Die Klagabweisung wegen des Betriebsvermögens in Bad Leutschau kann nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen hingegen nicht aufrechterhalten bleiben. Nicht entscheidungserheblich ist es, ob - wie der Kläger behauptet und das Verwaltungsgericht verneint hat - B. L. in der sogenannten Schutzzone gelegen war. Selbst wenn die Darstellung des Klägers zuträfe, hätte in Bad Leutschau die Verfolgungszeit nicht bereits im März 1939, sondern ebenfalls erst - wie in dem übrigen Gebiet der Slowakei - am 28. Juli 1940 begonnen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG III C 102.67 - entschieden, daß die militärische Besetzung der sogenannten Schutzzone in der Slowakei durch deutsche Truppen im März 1939 nicht zu einer Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV geführt hat. Gleichwohl kann dem Kläger aber ein Entziehungsschaden im Sinne des § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG und § 359 Abs. 2 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30428178 4 von 7 9/11/2022

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