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Entziehung von wirtschaftlichem Eigentum
Entziehungstatbestand ohne Gebietseinbeziehung
Verwaltungsstreitsache
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird - soweit die Revision zurückgewiesen ist - auf 5.000 DM
festgesetzt.
Dr. Sieveking Dr. Dodenhoff Sigulla Dr. Messerschmidt Dr. Eckstein
Verkündet am 13. Januar 1972
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1972 durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking, die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und die
Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Januar 1970 wird
insoweit aufgehoben, als es das Begehren des Klägers, die Beklagte zu einer Schadensfeststellung
wegen Verlustes von beweglichem Betriebsvermögen des Hotels B. L. zu verpflichten, abgewiesen
hat; insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt
insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Entziehungsschäden an Hausrat, an Grundvermögen und
an Betriebsvermögen, die ihm als Juden in P. und in der Nähe der Stadt L. nach seiner Darstellung
entstanden sind. Er ist 1895 in P. geboren und lebte bis 1943 in dieser Stadt; bis Mai 1945 hielt er
sich in Ungarn auf und lebte danach bis März 1948 wieder in P.. Seit 1949 hat er seinen ständigen
Aufenthalt in Israel. Bei dem Grundvermögen handelt es sich um ein gemischtgenutztes Grundstück
in P., S. straße 62, bei dem Betriebsvermögen um einen Gänseleber- und Fettexport in P., H.straße
5-7, und um das Inventar in dem gepachteten Hotel B.
Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 9. Dezember 1965 die Schadensfeststellung mit der
Begründung ab, die Schäden seien vor dem - mit dem 1. März 1942 angenommenen - Beginn der
Verfolgungszeit in der Slowakei eingetreten. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das
Verwaltungsgericht durch Teilurteil - weil das Begehren auf Feststellung des Hausratschadens noch
nicht entscheidungsreif sei - dahin erkannt, daß die Klage auf Schadensfeststellung an Grund- und
Betriebsvermögen abgewiesen werde. Zur Begründung ist angeführt: Die Slowakei sei zumindest
bis Ende des Jahres 1939 nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im
Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststeilungsDV einbezogen gewesen. Die vom Kläger geltend
gemachten Verluste - ausgenommen der Hausrat - seien vor diesem Zeitpunkt eingetreten, so daß
offenbleiben könne, ob er deutscher Volkszugehöriger sei. Das Gänseleber- und FettexportGeschäft sei dem Kläger im Herbst 1938 weggenommen worden; das Grundstück in P. habe der
Kläger im März 1939 im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV verloren; das
Betriebsvermögen in B. L. sei ihm spätestens durch den Abtransport des Inventars Ende September
1939 weggenommen worden. P. und B. L. seien zu den Zeitpunkten, als dem Kläger dort sein
Grund- und Betriebsvermögen entzogen worden seien, auch nicht militärisch besetzt gewesen,
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