66 Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. August 2013 - 31 K 6270/13.O - und vom 4. März 2013 - 31 K 2032/13.O -. 67 Die Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. 68 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 -DB 16 S 57/09 -, juris, Rn. 14 ff. 69 Sollte sich der dringende Tatverdacht bestätigen, dass der Antragsgegner gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, läge hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG, in dessen Folge eine sog. statusberührende Disziplinarmaßnahme nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen erscheint. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 17. Mai 2001 -1 DB 15.01 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3d B 1383/18.BDG - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 215/17.D -, juris, Rn 13. 71 2.) Der Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme ist hingegen unbegründet, soweit er sich auf den PC-Tower ARMORLCS und das Amazon Tablet PC bezieht. 72 a) Der PC-Tower ARMORLCS kommt nicht als Beweismittel für die dem Antragsgegner im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Handlungen, sondern (lediglich) als Beweismittel für andere Handlungen in Betracht, auf die sich das Disziplinarverfahren (bislang) nicht erstreckt. 73 Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur wegen Dienstvergehen angeordnet werden, die dem Beamten bereits gemäß den §§ 17 ff. LDG NRW zur Last gelegt werden. Dazu muss das Disziplinarverfahren insoweit ordnungsgemäß eingeleitet oder ausgedehnt worden sein. Ergibt sich hingegen später - etwa (wie hier) durch Zufallsfunde bei einer Durchsuchung - der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen, so ist deshalb entweder ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten oder das laufende Verfahren auf die neuen Vorwürfe auszudehnen, bevor auch diesbezüglich Anordnungen gemäß § 27 LDG NRW ergehen können. 74 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 6 E 1/19 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2020 - 31 K 432/20.O -. 75 Eine Beschlagnahme muss sich in dem Rahmen Ausdehnungsverfügungen disziplinarischen Beschlagnahmeanordnungen setzen. halten, Ermittlungen den die Einleitungsverfügung und damit und etwaige disziplinargerichtlichen 76 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3d B 293/18.O -, juris, Rn. 25. 77 Nach diesen Grundsätzen darf die Beschlagnahme des PC-Tower ARMORLCS (derzeit) nicht angeordnet werden. Zwar wurden auf diesem Computer zwei - nach erster Einschätzung des Antragstellers - jugendpornografische Videos gefunden. Dadurch könnte der Antragsgegner seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt haben. Diese Pflichtverletzung ist aber bislang - soweit ersichtlich - weder Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 11. September 2020 noch einer Ausdehnungsverfügung, so dass die Anordnung der Beschlagnahme diesbezüglicher Beweismittel nach § 27 LDG NRW derzeit ausscheidet. 78 b) Soweit der Antragsteller vorträgt, der PC-Tower ARMORLCS und das Amazon Tablet PC seien bislang nur aus strafrechtlicher Sicht ausgewertet worden, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich auf diesen Asservaten disziplinarrechtlich relevante Hinweise finden, bewegt sich dies im Bereich von Spekulationen. Die begehrte Maßnahme der Beschlagnahme ist insoweit nicht geeignet, den Nachweis eines Dienstvergehens wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht bzw. die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu erbringen. 79 Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil es sich bei der Beschlagnahmeanordnung um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt. 80 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 6 E 1/19 -, juris, Rn. 25. 81 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des

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