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(1) Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB dienen dem Schutz des
Eigentümers vor Beeinträchtigungen der Befugnis aus § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder
Einwirkung auszuschließen. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der
Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§ 903 Satz 1, §§ 1004, 986 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 16. April
2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 7).
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(2) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass die Veröffentlichung einer Suchmeldung in der Lost ArtDatenbank die Ausschließungsbefugnis des Eigentümers nicht berührt, weil die Eigentumszuordnung nicht infrage gestellt wird (s.o.
Rn. 29 ff.). Auch die Verfügungsbefugnis wird jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht eingeschränkt (vgl. auch BVerwGE 151, 228 Rn.
41). Richtig ist auch, dass eine auf wahren Tatsachen beruhende sachliche Information über den Verdacht des NSverfolgungsbedingten Verlustes eines Kulturgutes die Rechte aus dem Eigentum gemäß § 903 Satz 1 BGB schon deshalb nicht
beeinträchtigt, weil der Betroffene die Behauptung und Verbreitung wahrer Tatsachen in der Regel hinzunehmen hat, auch wenn dies
für ihn nachteilig ist (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. etwa BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62). Das berechtigte und mit der Gemeinsamen
Erklärung von Bundesregierung, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 1999 zur Umsetzung der Washingtoner
Erklärung (https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Gemeinsame-Erklaerung/Index.html, zuletzt abgerufen am
30. Mai 2023) anerkannte Interesse früherer Eigentümer von Kulturgut bzw. ihrer Rechtsnachfolger sowie das allgemeine öffentliche
Interesse an der Provenienz NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter überwiegen jedenfalls ein in der Regel allein auf
wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Interesse des gegenwärtigen Eigentümers an der Geheimhaltung solcher Tatsachen.
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(3) Ob eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen ist, wenn in Bezug auf die Sache unwahre marktrelevante Tatsachen behauptet
bzw. wertbildende Faktoren falsch dargestellt werden (so etwa MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 268; Staudinger/Hager, BGB
[2017], § 823 Rn. B 78; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II 2, 13. Aufl., § 76 II 3 d; Jayme, IPrax 2020, 544, 547), ist fraglich.
Die Veröffentlichung einer Suchmeldung schränkt zwar die Marktfähigkeit bzw. Marktgängigkeit des Kulturgutes ein, wodurch es zu
einer nachteiligen Wertbeeinflussung kommt (vgl. Elmenhorst/Wiese, KGSG, § 44 Rn. 15; Elmenhorst/Heimann, NJW 2016, 3398,
3403). Die Schmälerung der Gewinnerwartung aus einem Verkauf betrifft den Eigentümer des Kulturgutes aber in seinen
Vermögensinteressen. Diese werden nicht durch die dinglichen Abwehransprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB, sondern
allenfalls durch § 823 Abs. 1 (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs), § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB bzw. §§ 824, 826 BGB, § 4 Nr. 2 UWG bzw. daran anknüpfende quasi-negatorische Ansprüche
geschützt.
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(4) Die Frage, ob unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine Sache eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen können,
bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger geht es nicht um die Abwehr unzutreffender
Tatsachenbehauptungen über das Gemälde. Er wehrt sich dagegen, dass mit der Veröffentlichung aus seiner Sicht zu Unrecht
verbreitet wird, es bestehe jedenfalls die Vermutung, das Gemälde sei einem früheren Eigentümer NS-verfolgungsbedingt entzogen
worden. Diese Vermutung ist jedoch im Sinne des § 44 Satz 1 Nr. 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1914 ff.;
nachfolgend: KGSG) wegen der Umstände des Verkaufs im Jahr 1937 begründet. Diese sind, jedenfalls soweit sie die Grundlage der
Vermutung darstellen, vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und werden auch von dem Kläger nicht infrage gestellt.
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(a) Die Regelung in § 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG ergänzt die bei einem gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgut bestehenden
Sorgfaltspflichten gemäß § 42 Abs. 1 KGSG, wonach der gewerbliche Kunsthandel u.a. die Provenienz des Kulturgutes (§ 42 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 KGSG) und die Eintragung in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KGSG)
zu prüfen hat. Diese Pflichten sind grundsätzlich nach Maßgabe des zumutbaren (wirtschaftlichen) Aufwandes zu erfüllen (§ 42 Abs. 1
Satz 3 KGSG). Ist allerdings gemäß § 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG nachgewiesen oder zu vermuten, dass das Kulturgut zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, besteht grundsätzlich
ein erhöhter Recherchebedarf zur Herkunftsgeschichte und Provenienz; es kommt dann nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des
Aufwandes der Recherche an (vgl. BT-Drucks. 18/7456 S. 100). Ausgenommen von der erhöhten Sorgfaltspflicht ist lediglich solches
Kulturgut, das an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben oder zu dem eine andere abschließende
Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen worden ist.
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(b) Für die Frage, wann ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird, kann auf die von der Provenienzforschung entwickelten
Grundsätze zurückgegriffen werden, wie sie in der Handreichung zur Umsetzung der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und
der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere
aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999 (Neufassung 2019, herausgegeben von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur
und Medien; nachfolgend: Handreichung) und dem Leitfaden Provenienzforschung (herausgegeben von dem Deutschen Zentrum
Kulturgutverluste gemeinsam mit verschiedenen Institutionen und Organisationen aus dem Bereich der Provenienzforschung,
nachfolgend: Leitfaden) zusammengefasst sind (vgl. Elmenhorst/Wiese, KGSG, § 44 Rn. 7; von der Decken/Fechner/Weller, KGSG, §
44 Rn. 10). Danach besteht in Anlehnung an die Rückerstattungsregelungen in den früheren Besatzungszonen (vgl. dazu Heidt,
Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst, 2017, S. 39 f.) bei Vermögensverlusten von NS-Verfolgten aufgrund eines Rechtsgeschäfts
(Kauf, Tausch, Schenkung) im Zeitraum vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die tatsächliche Vermutung, dass es sich um eine
ungerechtfertigte Entziehung von Kulturgut handelt; für jüdische Geschädigte gilt zudem für die Zeit ab dem 30. Januar 1933 die
Vermutung der Kollektivverfolgung (vgl. Handreichung, S. 34 f.; Leitfaden, S. 105 f.; Heidt, Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst,
2017, S. 43; vgl. auch BVerwG, DtZ 1997, 71, 72).