BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 112/22 Fundstelle openJur 2023, 7814 Rkr: AmtlSlg: 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat. 2. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung. Tenor 1 Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Mai 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2 Von Rechts wegen Tatbestand 3 Der Kläger, ein Kunstsammler, erwarb im Jahr 1999 im Rahmen einer Auktion in London das Gemälde "Kalabrische Küste" des Malers Andreas Achenbach. Das Gemälde befand sich in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie Stern in Düsseldorf, die der jüdische Kunsthändler Dr. Max Stern in dieser Zeit von seinem Vater übernahm. Bereits im Jahre 1935 wurde Dr. Stern durch die Reichskammer der bildenden Künste die weitere Berufsausübung untersagt, die Verfügung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. Im März 1937 verkaufte Dr. Stern das Gemälde an eine Privatperson aus Essen. Im September 1937 wurde er endgültig gezwungen, seine Galerie aufzugeben, woraufhin er über England nach Kanada emigrierte. Sein Nachlass wird von einem kanadischen Trust verwaltet, dessen Treuhänder die Beklagten sind. 4 Im Juni 2016 wurde auf Veranlassung der Beklagten eine Suchmeldung für das Gemälde auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank (www.lostart.de) veröffentlicht. Auf dieser werden Such- und Fundmeldungen zu Kulturgütern veröffentlicht, die jüdischen Eigentümern infolge des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die ein Verlust vermutet wird bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Die Datenbank wird von einer von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden errichteten Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg betrieben. Mithilfe der Veröffentlichungen sollen frühere Eigentümer bzw. deren Erben mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturgutes unterstützt werden. Im Rahmen einer Ausstellung des Gemäldes in Baden-Baden wurde der Kläger über die Suchmeldung und darüber in Kenntnis gesetzt, dass Interpol nach dem Gemälde fahnde, da es in Kanada als gestohlen gemeldet worden sei. 5 Der Kläger sieht sich durch den Eintrag in der Datenbank und die Interpol-Fahndung in seinem Eigentum an dem Gemälde gestört und verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, sich des Eigentums an dem Gemälde zu berühmen. Hilfsweise begehrt er, sie zu verurteilen, die Löschung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank zu beantragen. Die Klage ist bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe 6 I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2022, 1411 ff. veröffentlicht ist, bejaht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und ist der Ansicht, dass die nach deutschem Recht zu beurteilende Klage unbegründet ist. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu. Er sei zwar zumindest durch Ersitzung (§ 937 BGB) - Eigentümer des Gemäldes. Es liege aber keine Eigentumsbeeinträchtigung vor, denn die Beklagten hätten sich weder mit der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank noch durch die allein außerhalb Deutschlands eingeleitete Fahndung das Eigentum an dem Gemälde angemaßt. Nach den Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen in der Lost Art-Datenbank bringe ihre Suchmeldung lediglich zum Ausdruck, dass Dr. Max Stern früher Eigentümer des Gemäldes gewesen und zu vermuten sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gemälde ihm aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht oder abhandengekommen sei. Das Eigentum des Klägers an dem Bild in der Gegenwart werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Den Beklagten gehe es in Übereinstimmung mit den sog. Washingtoner Prinzipien - in dem Bewusstsein, hierauf keinen Anspruch zu haben - lediglich um die Erzielung einer gerechten und fairen Lösung. Dieses Ansinnen und die Konfrontation des Klägers mit der Provenienz des von ihm erworbenen Bildes stellten keine Eigentumsanmaßung dar.

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