oder Vertreter, sondern von Rechtsnachfolger. Dies hat zur Folge, dass der wahre
Berechtigte bzw. dessen Erben ihr Rückübertragungsrecht endgültig verlieren. In ständiger
Rspr. des BVerwG ist anerkannt, dass „der Restitutionsanspruch des „wahren Berechtigten“
erlischt, wenn er nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist angemeldet worden ist“, mit der
Folge, dass der Berechtigte „nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die allein
berechtigte geltend machen kann“ (vgl. nur BVerwG, Beschluss 27.7.1999, Az. 7 B 134/99).
Diese materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich
(BVerfG, NJW 91, 1807). Dafür, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfolge nicht lediglich
versehentlich, sondern bewusst anordnete, spricht auch die Tatsache, dass er im selben
Gesetz an anderer Stelle die entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Auftragsrechts nach dem BGB angeordnet hat (§ 11 a Abs. 3 VermG). Darüber hinaus ist das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht zu vergleichen mit dem zwischen den
Vertragspartnern eines Auftragesverhältnisses. Aus Interessengesichtspunkten besteht
keine Notwendigkeit, dem ... Berechtigten, der die Anmeldefrist versäumt hat, einen
Herausgabeanspruch zu gewähren. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 S. 3 VermG ist es,
„jüdische Ansprüche“ (...) zum Zweck der kollektiven Wiedergutmachung zugunsten des ...
Volkes durchzusetzen“ (vgl. nur BVerwG, BVerwGE 122, 154). Die Fiktion der
Rechtsnachfolge der Beklagten war nur deshalb erforderlich, um eine Erbenstellung des
deutschen Staates, und damit des Nachfolgerstaates des NS-Regimes, zu verhindern
(BVerwG, ZOV 13, 75). Sinn und Zweck war es jedoch nicht, den ehemaligen Berechtigten,
trotz des Versäumens der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, ihre Ansprüche zu erhalten.
Ansonsten wäre die gesetzliche Anordnung der Ausschlussfrist und der Rechtsnachfolge
obsolet gewesen. Vielmehr soll der Erlös nunmehr dem ... Volk als solchem zugute
kommen, nicht jedoch dem einzelnen ehemals Berechtigten. Diese Argumente führen dazu,
dass auch die Zivilgerichte die Auffassung vertreten, dass „die wahren Berechtigten im Falle
nicht fristgerechter Anmeldung ihrer Ansprüche leer ausgehen“, d. h. dass „weder nach
dem Vermögensgesetz eine Pflicht der Beklagten begründet (ist), noch eine andere
Grundlage dafür (...) ersichtlich (ist), im Falle nachträglicher Meldung von berechtigten
Erben, deren Anteil an diese in voller Höhe auszukehren“. Denn die gesetzlich angeordnete
Rechtsnachfolge begründet „keine Treuhänderstellung“ (OLG Frankfurt, ZOV 12, 203). Dies
bedeutet, dass nicht nur nach dem Vermögensgesetz, sondern auch nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte besteht. Soweit
diese dennoch aus einem von ihr aufgelegten Fonds Entschädigungszahlungen leistet,
erfolgen diese auf rein freiwilliger Basis, so dass auch kein Anspruch besteht, die Höhe der