LG Frankfurt a. M. (10. Kammer), Urteil vom 24.01.2014 – 10 O 332/13 Rechtskraft: Rechtskräftig Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin begehrt die Auskehrung des Erlöses eines veräußerten Grundstücks. Die Klägerin ist zu 5/6 Miterbin nach den am 10.12.1938 unter dem NS-Regime zwangsenteigneten Eigentümern jüdischer Herkunft des Grundstückes. Die Beklagte ist eine ..., deren Aufgabe es ist, Erstattungsansprüche, soweit diese nicht innerhalb der Fristen von den Geschädigten bzw. deren Erben geltend gemacht worden sind, anzumelden und durchzusetzen. Nach der Satzung der Beklagten hat diese aus den Erlösen soziale Projekte zugunsten der Gesamtheit der Überlebenden bzw. des ... Volkes zu finanzieren, zum Beispiel Alten- und Pflegeheime. Die Beklagte unterhält auch einen so genannten „Goodwill-Fonds“ zugunsten von Erben ... Voreigentümern, die die Antragsfrist zur Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche nach dem VermG versäumt haben. Vorliegend hatte die Klägerin die gesetzliche Antragsfrist gem. § 30 a VermG in der damals geltenden Fassung versäumt, woraufhin mit Bescheid vom 7.9.1999 das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag der Beklagten dieser das Grundstück ... übertrug. Die Beklagte erzielte durch die Vermietung und den späteren Verkauf des Grundstücks insgesamt einen Erlös in Höhe von 2.276.096,49 €. Von diesem Erlös zahlte die Beklagte an die Klägerin aus ihrem „Goodwill-Fonds“ einen Betrag in Höhe von 505.797,22 €. Da die Klägerin jedoch nur von einem der 3 im Jahre 1938 enteigneten Eigentümer abstamme, bewilligte die Beklagte ihr lediglich Leistungen für ein Drittel des Grundstücks, und nicht - wie von der Klägerin begehrt - in Höhe des vollen 5/6 Erbanteils. Die Klägerin ist der Auffassung, entsprechend ihrem Erbteil von 5/6 einen Anspruch auf Auskehrung des von der Beklagten erzielten Erlöses zu haben. Sie meint, die Beklagte habe als echte „Treuhänderin“ eingeschätzt im Interesse der Klägerin besorgt, so dass ein Herausgabeanspruch des Erlangten nach § 667 BGB bzw. §§ 2018, 2019 BGB bestünde. Dass die Beklagte vorliegend eine zivilrechtliche Treuhänderstellung eingenommen habe, meint die Klägerin aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2013, Az. 8 B 81/12, (ZOV 13, 75) ableiten zu können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.011.598,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte

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