Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2370/20 Datum: 15.12.2020 Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper: 2. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 2 L 2370/20 ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1215.2L2370.20.00 Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der am 23. November 2020 sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6840/20 gegen das mit Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 13. Oktober 2020 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen wiederherzustellen, 3 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 4 A. Der vorgenannte Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Der gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 13. Oktober 2020 erhobenen Klage (2 K 6840/20) kommt wegen der mit ihm verbundenen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. 5 B. Der Antrag ist indes unbegründet. 6 Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers, der 7

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