Besmmmungen trit. Vor dem Wegfall der "Ärztevereinigung" sind Versicherungsansprüche
des Erblassers noch nicht fällig gewesen, weil der Versicherungsfall bei ihm erst am 22.
Januar 1960 und bei der Klägerin am 1. Januar 1967 eingetreten ist. Aus diesem Grunde steht
der Klägerin kein Anspruch wegen des Verlustes fälliger Versicherungsleistungen zu. Dagegen
könnte der Versicherungsschutz als solcher im Zuge der Verfolgung dadurch verloren
gegangen sein, daß die Deutsche Ärzteversicherung zwar in die Rechtsverhältnisse der
nichtverfolgten Bezugsberechmgten zu dem ursprünglichen Versicherer eingetreten ist, den
Erblasser als rassisch Verfolgten aber von der Übernahme seines Versicherungsverhältnisses
ausgeschlossen hat. Ob die Klägerin für diesen Sachverhalt auch entschädigungsberechmgt
ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht
festgestellt, ob bei der Auflösung der "Ärztevereinigung" die Deutsche Ärzteversicherung
allgemein in die Rechtsverhältnisse der nichtverfolgten Bezugsberechmgten zu dem
ursprünglichen Versicherer eingetreten ist. Es fehlt ferner die Feststellung, ob die
nichtverfolgten Bezugsberechmgten, denen ursprünglich Ansprüche gegen die
"Ärztevereinigung" zustanden, ab 22. Januar 1960 noch Ansprüche gegen die Deutsche
Ärzteversicherung oder einen Rechtsnachfolger erheben konnten. Nur dann wäre die
Klägerin aus Verfolgungsgründen in diesem Versicherungsverhältnis gegenüber anderen,
nichtverfolgten Bezugsberechmgten benachteiligt worden und wegen der dem Erblasser und
ihr entgangenen Ansprüche entschädigungsberechmgt. Die Deutsche Ärzteversicherung oder
ein etwaiger Rechtsnachfolger wäre dann als Versicherer im Sinne der §§ 127 bis 129 BEG
anzusehen, so daß der Schuldner nicht ersatzlos weggefallen wäre (§ 9 Abs. 5 BEG). Das
Berufungsurteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen werden.
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