gegen die "Ärztevereinigung" als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung nach § 127 BEG anzusehen. Schon lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 461 Nr. 15, in der ausgeführt worden ist, daß in einer Versorgung bei einer ärztlichen Versorgungskasse eine Lebensversicherung im Sinne von § 127 BEG liegen kann, ging die überwiegende Praxis und Rechtsprechung in diese Richtung. Das beruhte unter anderem darauf, daß sich ein derarmger Anspruch gegen eine Versorgungskasse innerhalb des BEG überhaupt nur in §§ 127 ff einordnen läßt und daß schon in den dreißiger Jahren diese Versorgungskassen dem Versicherungsrecht unterworfen und der Versicherungsaufsicht unterstellt wurden. Auch aus dem Bescheid vom 25. März 1968 ergibt sich nicht, daß die Behörde im vorliegenden Fall Zweifel daran gehabt hat, der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" sei als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung nicht fristgemäß geltend gemacht worden. Umso weniger läßt sich bei dem Erblasser unterstellen, er habe bei seinen Lebensversicherungsansprüchen den in etwa gleichgelagerten Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" nicht anmelden wollen. Wenn aber der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" bei den fünf Ansprüchen wegen Schadens an einer Lebensversicherung mitangemeldet worden ist, dann war dieser Anspruch bei Erlaß des Bescheides vom 25. März 1968 noch anhängig, weil die Behörde erst über drei der geltend gemachten fünf Ansprüche entschieden hape. Einer smllschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsbehörde bedurne es daher nicht. Die Substanmierungsfrist des § 190 a BEG hat die Klägerin gewahrt. 3. Ansprüche der Klägerin und ihrer Miterben nach §§ 127 bis 129 BEG setzen voraus, daß dem Erblasser und der Klägerin gegen die "Ärztevereinigung" Ansprüche auf eine Versicherungsleistung zugestanden haben. Diese Voraussetzung ensällt nicht ohne weiteres deshalb, weil die Besmmmungen der "Ärztevereinigung" über die Versorgung einen Rechtsanspruch auf die vorgesehenen Leistungen verneinen. Auf die ausführlich begründete Entscheidung BGH RzW 1965, 461 Nr. 15, der ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrundelag, wird verwiesen. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, daß der Versorgungsfall bei Auflösung der "Ärztevereinigung" noch nicht eingetreten war. Den Schutz einer Lebensversicherung hat ein Verfolgter auch dann verloren, wenn der Versicherungsfall zwar noch nicht eingetreten war, aber ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine künnige Versicherungsleistung oder eine Gefahrtragung beeinträchmgt worden ist. Das ergibt sich auch aus § 131 BEG, der für den Fall, daß der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt hat, besondere 4

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