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Das allerdings auch für diesen Weigerungsgrund gebotene Mindestmaß an
Plausibilität für dessen Vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010
- 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 AfP 2012, 298 Rn. 16) fehlt indessen hinsichtlich der Schwärzung der Namen
von Journalisten auf Seite 257, 283, 284, 285, 286, 364, 365, 373, 420 und 421
der Signatur 100470. Die Tatsache eines Informationsaustausches zwischen
den Nachrichtendiensten über die Personen, die bei den zuständigen israelischen Stellen die Akkreditierung als Berichterstatter über den EichmannProzess beantragt haben und diejenigen, die sodann nach Israel gereist sind,
ist offengelegt und unterliegt demnach nach Einschätzung des Bundeskanzleramts als solche nicht einer weiterhin vorauszusetzenden Vertraulichkeit. Vor
diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass es der israelischen Seite ein Anliegen sein könnte, gerade die Namen der Journalisten weiterhin geheim zu
halten. Dies gilt umso mehr, als die Kenntnis der Namen - soweit ersichtlich nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschafft worden ist und die Namen
der über den Prozess berichtenden Korrespondenten ohne Weiteres aus den
damaligen Zeitungsartikeln und anderen Veröffentlichungen entnommen werden kann.
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2. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Akten dann verweigern, wenn die Vorgänge ihrem
Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Personenbezogene Daten sind
grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei ihnen besteht
ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist.
Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache
können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf
die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht.
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Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli
2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f.). Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu hal-