unter dem Parteinamen in Erscheinung zu treten, fremdenfeindliche Agitation
betreibt.
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Diese tatsächlichen Feststellungen, die die Revision nicht mit Verfahrensrügen
angegriffen hat und die den Senat daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, sind
ohne weiteres geeignet, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts
zu tragen, dass im Fall der NPD Bestrebungen vorliegen, die im Sinne von § 5
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde
nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung
dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der
Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und
Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung
gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein. Diese Würdigung
steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts,
es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der NPD eine
Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die
Begehung von Straftaten durchzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar
2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 951 ff.). Denn ein kämpferischaggressives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung setzt - wie ausgeführt - keine Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen voraus.
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4. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen,
dass der Kläger durch die Wahrnehmung von Parteiämtern sowie von Mandaten in Kommunalvertretungen die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG
a.F. unterstützt hat.
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Aus dem bereits erörterten systematischen Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. b WaffG a.F. folgt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung,
die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, für
sich genommen nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a WaffG a.F. zu erfüllen und von einer Unterstützung dieser Bestrebungen durch den Betroffenen auszugehen. Dies wird durch die vom OberverwalSeite 17 von 25