dern muss vielmehr aus dem Gesamtgefüge der Verfassung heraus, also in
Rücksicht auf das Prinzip der Einheit der Verfassung ausgelegt werden (vgl. nur
BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <300>
m.w.N.).
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In diesem Sinne berechtigt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit
den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer
Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen Gefährlichkeit
des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Der Gesetzgeber ist im Einklang mit seiner Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG zu der Einschätzung gelangt, dass das Verfolgen oder Unterstützen der in
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Regelfall dazu führt, dass die betreffende Person nicht die Gewähr
dafür bietet, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit
der Waffe umzugehen. Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes
höchstrangiger Rechtsgüter hält sich im Rahmen des weiten Einschätzungsund Prognosespielraums, der dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der
von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung
dessen zusteht, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit
drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen
abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 [ECLI:DE:
BVerfG:2004:rs20040316.1bvr177801] - BVerfGE 110, 141 <157 f.>).
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Für die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Betätigung, die nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers regelmäßig die
Unzuverlässigkeit begründet, innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei
ausgeübt wird. Vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen
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