Rn. 40). Eine Modifizierung des Regelungskonzepts des Art. 21 Abs. 2 GG a.F.,
etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung
im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, war dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 BVerfGE 144, 20 Rn. 526, 527 a.E., 625). Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2
Satz 2 GG a.F. bezog sich dabei nicht nur auf die Parteiorganisation, sondern
auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre
und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten,
insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen (BVerwG, Urteil vom 30. September
2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 20 unter Bezugnahme auf
BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 - BVerfGE 47, 130
<139> m.w.N.).
18
Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern einer
Partei bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Voraussetzungen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang; denn die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom
30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 21). Ein
zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liegt nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind. Allerdings ist eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des
Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der
Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen. Von dem
Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in
anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 - BVerfGE 13, 46 <52>
und vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <357 f.>), ist jedoch eine
Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen. Denn eine Verfassungsvorschrift darf nicht isoliert gesehen werden, sonSeite 12 von 25