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Umstände, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können. Weder aus dem
angefochtenen Urteil noch aus dem Ablehnungsbescheid und den späteren Ausführungen des
Beklagten zu diesem Versagungsgrund ist zu entnehmen, daß Erwägungen angestellt worden
sind, die die besonderen Umstände des Falles betreffen (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1959, NJW/RzW 1959 S. 461 f., zu § 7 BEG).
Eine Verwirkung des Wiedergutmachungsanspruchs ist begrifflich nur möglich, wenn ein solcher
an sich besteht. Es begegnet allerdings keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn § 31 Abs. 1
BWGöD angewendet wird, ohne daß die Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs in
jeder Hinsicht geklärt worden sind (vgl. Anders, Kommentar zum
Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 31; Blessin-Wilden, a.a.O., Anm. 1 zu §
31 BWGöD). Dagegen ist es eine unumgängliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer
solchen Ermessensentscheidung, daß klargestellt wird, welcher Wiedergutmachungsanspruch für
verwirkt erklärt werden soll und welche Schädigung – ohne abschließende Klärung – dabei
angenommen wird. Denn nur so ist eine Abwägung möglich, die den Grad des Verschuldens, die
Gefährlichkeit des Verstoßes für die Richtigkeit der Entscheidung und die Tragweite der
Versagung für den Antragsteller berücksichtigt. Der erkennende Senat hat die Notwendigkeit
einer solchen die Ermessensausübung betreffenden Prüfung bereits in einem anderen
Zusammenhang für erforderlich erklärt (BVerwGE 10, 176 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD). Das
Berufungsgericht hat eine solche Prüfung nicht angestellt.
Für die Ermessensentscheidung, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zu treffen war, kam es auf
den Zeitpunkt der Schädigung an, auf die der Kläger sich berufen hatte. Es mag sein, daß
„rassische Gründe“ einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht mehr
entgegenstanden, nachdem der Abstammungsbescheid der Reichsstelle für Sippenforschung
erteilt worden war (vgl. den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 25. Juni 1938 [RMBliV
S. 1111]). Das wäre aber unerheblich, wenn zu jener Zeit die Voraussetzungen für die
Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht mehr vorgelegen hätten. Dann könnte er
allenfalls Rechte wegen einer vorherliegenden Schädigung geltend machen; der
Abstammungsbescheid wäre aber hinsichtlich einer solchen Schädigung ohne Bedeutung. Ob der
Kläger vor dem Dezember 1939 geschädigt war oder geschädigt sein konnte, ist noch nicht
geklärt. Der Beklagte wird sich noch darüber zu äußern haben, ob er die auf § 31 Abs. 1 Nr. 2
BWGöD gestützte Versagung auch für den Fall aussprechen wollte, daß die Schädigung des
Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst c BWGöD schon abgeschlossen war, als der
Abstammungsbescheid, den der Kläger verschwiegen hat, erteilt wurde. Übereinstimmend mit
dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Mai 1959, NJW/RzW 1959 S. 461) ist das erkennende
Gericht der Ansicht, daß eine nicht ausreichende Begründung für eine Ermessensentscheidung
wegen eines Verwirkungstatbestandes auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der
Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann.
Da bisher eine ausreichende Begründung für die vom Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung fehlt, ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffend, der
Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Deshalb bedarf es auch noch keiner
Stellungnahme zu der Frage, ob die Ermessensausübung im Rahmen von § 31 Abs. 1 Nr. 2
BWGöD durch den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ ähnlich eingeschränkt wird, wie nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwirkungsklauseln des
Lastenausgleichsrechts (§ 360 LAG, § 41 FG) von diesem Grundsatz beherrscht werden (vgl.
BVerwGE 3, 297; 5, 50). Diese Frage bedarf erst der Entscheidung, wenn der Beklagte dabei
verbleibt, die Verwirkungsvorschrift auf den Kläger anzuwenden, und die Klage nicht schon aus
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2/29/2024