Dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass ihm gegen die Beklagte,
was diese in Abrede stelle, eine fällige, gleichartige Forderung im Sinne des § 387 BGB
zustehe, mit der er die Aufrechnung hätte erklären können. Eine wirksame
Aufrechnungserklärung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V iVm § 388 Satz 1 BGB liege
vor. 7 Gegen das Urteil hat der Kläger am 02.12.2020 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat
gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.11.2020 zugestellte Urteil am 21.12.2020
Berufung eingelegt. 8 Der Kläger macht geltend, die angeblich der Aufrechnung zugänglichen
und rechtswidrig aufgerechneten Beträge gehörten gemäß § 850i Zivilprozessordnung (ZPO)
zum unpfändbaren Einkommen, woran auch die wirksame Globalzession nichts ändere. Es
könne dem Zessionar nicht zugemutet werden, dass er Aufrechnungen hinzunehmen und
durch neue Kredite dann die Betriebsausgaben des Zedenten zu finanzieren hätte, die seine
Forderungen gegen den Zedenten weiter vergrößerten. Entgegen der Meinung des
Landessozialgerichts finde eine Prüfung der gemäß § 850i ZPO unpfändbaren Betriebsmittel
beim Vollstreckungsgericht mangels wirksamer Vollstreckung und Pfändung nicht statt. Eine
wirksame Abtretung in Globalzession schließe jede Pfändung und auch Aufrechnung in
unpfändbares Einkommen gemäß § 850i ZPO, § 394 BGB grundsätzlich aus. Zudem sei
eine Aufrechnung in Globalzession abgetretener Honorare auch gemäß § 138 BGB bzw.
§ 242 BGB im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unzulässig.
Diese Rechtsprechung habe das BSG in seiner Entscheidung vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18
R) rechtsfehlerhaft schlicht ignoriert. Ungeachtet dessen könne der vom BSG angenommene
Funktionsvorbehalt nur aus Ansprüchen aus Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten
resultieren, die ordnungsgemäße Anzeige einer Abtretung in Globalzession sei jedoch keine
Pflichtverletzung des Zahnarztes, die Missachtung dieser angezeigten Globalzession stelle
einen systematischen Amtsmissbrauch der Vorstände aus „abstoßend
niederen Beweggründen“ dar. Ferner habe die Beklagte dem Grunde nach
jeglichen Verzugsschaden zu ersetzen. Hätte die Beklagte die Globalzession beachtet,
so wären die rechtswidrigen Urteile nicht ergangen, hinsichtlich derer
nun Kostenerstattungsansprüche aufgerechnet wurden. 9 Der Kläger beantragt, 1.das Urteil
des Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2017
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, gemäß Weisung des Zessionars an ihn weitere 3.863,58 € zu zahlen, 2.die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 10 Die Beklagte beantragt, das Urteil des
Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2020 zu ändern, die Klage des Klägers in vollem Umfang
abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 11 Sie macht geltend, ihre
Gegenforderung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mainz vom 18.10.2016 (Az.: 16
O 98/16) beruhe auf der spezifischen Sonderbeziehung zwischen ihr und dem Kläger.
Derartige Gegenforderungen könnten unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG in
vielfacher Weise entstehen. Dem Versäumnisurteil hätten Forderungen zugrunde gelegen, die
der Kläger aufgrund von Vertragsstrafen verwirkt habe. Hilfsweise erkläre sie, die Beklagte,
die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 10.329,68 € nebst Zinsen iHv
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 aus
dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz im Verfahren S 2 KA 126/17 vom 17.12.2019 (vgl. Kopie Bl. 193 ff PA). Soweit der Kläger mit seiner Berufung pauschal
behaupte, die streitigen Honorarforderungen gehörten gemäß § 850i ZPO zum unpfändbaren