Grundlage in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätten (BSG 10.12.2019 - B 6 KA 10/18 R, juris Rn 45). Dies sei in Bezug auf die streitbefangene Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Versäumnisurteil nicht der Fall. Diese Gegenforderung der Beklagten wurzele nicht in der spezifischen Sonderbeziehung zwischen Vertragszahnarzt und KZÄV zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, sondern sei Ausfluss einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers. Insoweit bestehe kein rechtfertigender Grund dafür, die Beklagte hinsichtlich einer Aufrechnung anders zu behandeln als andere Personen im Zivilrechtsverkehr. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Sondergebühr seien nicht erfüllt. Die Wirksamkeit der Regelung in der Anlage zu § 3 der Abrechnungsordnung der Beklagten stehe außer Zweifel (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz 12.06.2016 - L 5 KA 11/15 - juris Rn 25 mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Sondergebühr lägen jedoch vorliegend nicht vor. Bei verständiger Würdigung der Norm könne die Beklagte eine Sondergebühr nur dann erheben, wenn das Honorar (partiell) nicht an den Vertragsarzt, sondern an einen Dritten auszuzahlen sei. Die Festsetzung einer Sonderverwaltungsgebühr setze „notwendige Sonderzahlungen im Rahmen der Honorarauszahlung“ voraus. Gebührenauslösendes Ereignis sei also ein konkreter Zahlungsvorgang („Sonderzahlung“), zu dem die Beklagte aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen sei („notwendig“). Im Wege der systematischen Auslegung gelange die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein Zahlvorgang nur dann zu einer „Sonderzahlung“ im Sinne der Vorschrift werde, wenn an einen abweichenden Zahlungsempfänger - namentlich einen Pfändungsgläubiger, einen Insolvenzverwalter oder einen Zessionar (Aufzählung in Gruppe 1) - zu leisten sei, anders lasse es sich nicht erklären, warum eine Forderungsabtretung sich nur dann gebührend begründend auswirke, „wenn [der] Zahnarzt nicht Zahlungsempfänger bleibt“. Eine entsprechende Auslegung der Vorschrift erscheine schließlich auch nach ihrem Sinn und Zweck geboten. Die Beklagte könne gegenüber einem Mitglied nur dann eine Sonderverwaltungsgebühr erheben, wenn ihr aus seinem Verhalten ein Verwaltungsmehraufwand entstehe (Hinweis auf BSG Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 29/13 B - juris Rn 5 f mwN). Ein Verwaltungsmehraufwand sei in Bezug auf die Abwicklung eines Zahlungsvorgangs aber nur dann denkbar, wenn die Zahlung abweichend vom übrigen Honorar (partiell) zugunsten eines Dritten anzuweisen sei. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die die Festsetzung einer Sondergebühr rechtfertigen könnten. Sonderzahlungen wegen einer Honorarpfändung seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Das unstreitig noch laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers vermöge die Festsetzung einer Sonderverwaltungsgebühr nicht zu rechtfertigen. Schon am 30.09.2008 habe der Insolvenzverwalter des Klägers diesem gegenüber erklärt, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Diese Freigabeerklärung im Sinne des § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) habe zur Folge, dass Honoraransprüche des Klägers ab diesem Zeitpunkt aus der Insolvenzmasse ausgeschieden seien und Zahlungen seither nicht mehr an den Insolvenzverwalter zu leisten gewesen seien. Sonderzahlungen im Sinne der Anlage zu § 3 der Abrechnungsordnung, die aufgrund der Insolvenz des Klägers „notwendig“ gewesen seien, seien ab diesem Zeitpunkt daher ausgeschlossen. Danach könne der Kläger von der Beklagten eine weitere Zahlung in Höhe von 8.032,42 € verlangen.

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