Grundlage in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätten (BSG 10.12.2019 - B 6 KA 10/18 R,
juris Rn 45). Dies sei in Bezug auf die streitbefangene Zahlungsverpflichtung des Klägers
aus dem Versäumnisurteil nicht der Fall. Diese Gegenforderung der Beklagten wurzele nicht
in der spezifischen Sonderbeziehung zwischen Vertragszahnarzt und KZÄV
zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, sondern sei Ausfluss
einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers. Insoweit bestehe kein rechtfertigender
Grund dafür, die Beklagte hinsichtlich einer Aufrechnung anders zu behandeln als andere
Personen im Zivilrechtsverkehr. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Sondergebühr
seien nicht erfüllt. Die Wirksamkeit der Regelung in der Anlage zu § 3 der
Abrechnungsordnung der Beklagten stehe außer Zweifel (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz
12.06.2016 - L 5 KA 11/15 - juris Rn 25 mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung der
Sondergebühr lägen jedoch vorliegend nicht vor. Bei verständiger Würdigung der Norm
könne die Beklagte eine Sondergebühr nur dann erheben, wenn das Honorar (partiell) nicht an
den Vertragsarzt, sondern an einen Dritten auszuzahlen sei. Die Festsetzung einer
Sonderverwaltungsgebühr setze „notwendige Sonderzahlungen im Rahmen der
Honorarauszahlung“ voraus. Gebührenauslösendes Ereignis sei also ein konkreter
Zahlungsvorgang („Sonderzahlung“), zu dem die Beklagte aus Rechtsgründen verpflichtet
gewesen sei („notwendig“). Im Wege der systematischen Auslegung gelange die Kammer zu
dem Ergebnis, dass ein Zahlvorgang nur dann zu einer „Sonderzahlung“ im Sinne
der Vorschrift werde, wenn an einen abweichenden Zahlungsempfänger - namentlich einen
Pfändungsgläubiger, einen Insolvenzverwalter oder einen Zessionar (Aufzählung in Gruppe 1)
- zu leisten sei, anders lasse es sich nicht erklären, warum eine Forderungsabtretung sich nur
dann gebührend begründend auswirke, „wenn [der] Zahnarzt nicht Zahlungsempfänger
bleibt“. Eine entsprechende Auslegung der Vorschrift erscheine schließlich auch nach ihrem
Sinn und Zweck geboten. Die Beklagte könne gegenüber einem Mitglied nur dann eine
Sonderverwaltungsgebühr erheben, wenn ihr aus seinem Verhalten ein
Verwaltungsmehraufwand entstehe (Hinweis auf BSG Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA
29/13 B - juris Rn 5 f mwN). Ein Verwaltungsmehraufwand sei in Bezug auf die Abwicklung
eines Zahlungsvorgangs aber nur dann denkbar, wenn die Zahlung abweichend vom übrigen
Honorar (partiell) zugunsten eines Dritten anzuweisen sei. Vorliegend seien keine Gründe
ersichtlich, die die Festsetzung einer Sondergebühr rechtfertigen könnten.
Sonderzahlungen wegen einer Honorarpfändung seien im streitgegenständlichen Zeitraum
nicht erfolgt. Das unstreitig noch laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers
vermöge die Festsetzung einer Sonderverwaltungsgebühr nicht zu rechtfertigen. Schon am
30.09.2008 habe der Insolvenzverwalter des Klägers diesem gegenüber erklärt, dass dessen
Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und
Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.
Diese Freigabeerklärung im Sinne des § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) habe zur Folge,
dass Honoraransprüche des Klägers ab diesem Zeitpunkt aus der
Insolvenzmasse ausgeschieden seien und Zahlungen seither nicht mehr an den
Insolvenzverwalter zu leisten gewesen seien. Sonderzahlungen im Sinne der Anlage zu § 3
der Abrechnungsordnung, die aufgrund der Insolvenz des Klägers „notwendig“
gewesen seien, seien ab diesem Zeitpunkt daher ausgeschlossen. Danach könne der
Kläger von der Beklagten eine weitere Zahlung in Höhe von 8.032,42 € verlangen.