Der Kläger fordere das von ihm eingeklagte Honorar nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 70 Rn 57), wobei er Zahlung nicht an den Abtretungsempfänger (Zessionar) verlange, sondern - im Hinblick auf eine entsprechende Weisung des Zessionars - an sich selbst. Zu einem solchen Verfahren sei der Abtretungsempfänger als behaupteter materieller Rechtsinhaber nicht notwendig beizuladen (Röhl, in: Zeihe/Hauck, SGG, § 75 Anm. 15c aa; anders Straßfeld aaO, § 75 Rn 62). Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung „zwangsweise“ Einbeziehung des Zessionars in einem Prozess, den er ausdrücklich nicht selbst führen wolle, sondern vom Zedenten erledigen lassen wolle, würde den Sinn und Zweck einer gewillkürten und für zulässig erachteten Prozessstandschaft konterkarieren (Ulmer, in: Hennig, SGG, § 75 Rn 60a, Stand September 2019). In diesem Sinne habe das BSG nicht beanstandet, dass das Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Ansprüche der BAG mit deren Ermächtigung gerichtlich im eigenen Namen geltend mache, obwohl die BAG zu dem Verfahren nicht beigeladen gewesen sei (vgl. BSG 16.05.2018 - B 6 KA 15/17 R, juris Rn 15). Ebenso habe das BSG die notwendige Beiladung der Rechtsinhaber im Fall einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht verlangt (BSG 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R, juris Rn 11 ff). Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 54 Abs. 4 SGG) zulässig. Der Kläger sei prozessführungsbefugt, er könne den nach seinen Angaben nicht mehr ihm, sondern aufgrund von Abtretungen nunmehr seinem Vater bzw. - nach dessen Tod dessen Erben zustehenden Anspruch zulässigerweise im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen; ihm stehe die aktive Prozessführungsbefugnis zu (vgl. BSG 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R, juris Rn 13). Das für eine Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des materiell nicht Berechtigten an der Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen sei insbesondere anzuerkennen, wenn es - wie hier - um eine Sicherungsabtretung gehe, die zur Rückführung eines Darlehens bestimmt sei (vgl. BGH 06.06.2019 - IX ZR 272/17, juris Rn 25). Der Kläger habe die Prozessstandschaft offengelegt, indem er Zahlung an sich „gemäß Verfügung des Zessionars in Globalzession“ verlangt habe. Die Klage sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit die Beklagte einen Zahlungsanspruch iHv 7.846,58 € aus einem gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2016 (Az.: 16 O 98/16) in Abzug gebracht und eine Sonderverwaltungsgebühr iHv 280,00 € festgesetzt habe. Hinsichtlich der Forderung von 7.846,58 € habe eine Aufrechnungslage im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vorgelegen. Die streitige Honorarforderung habe der Kläger durch seine vertragszahnärztliche Tätigkeit im Quartal 1/2017 begründet, die materiell jedoch - wie das BSG wiederholt aufgezeigt habe (BSG 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R, juris Rn 13 ff; 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R, juris Rn 24) - spätestens aufgrund der Abtretung vom 22.06.2011 dem Vater des Klägers zugestanden habe. Die Zahlungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil treffe hingegen den Kläger. Soweit die aufgrund des Funktionsvorbehalts gebotene Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) in Betracht komme, sei diese auf solche Gegenforderungen begrenzt, die ihre

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