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anderes, als daß das Geschehen in Auschwitz in seinem Unwertgehalt bagatellisiert beziehungsweise relativiert werde. Damit sei
nicht notwendigerweise ein Gutheißen (Billigen) dieser Massenvernichtung verbunden, weshalb die Kammer mangels anderweitiger
Anhaltspunkte diese Alternative hier nicht bejahe (LG Cottbus, Beschluß vom 26. Februar 2009 – 24 Qs 411/08 –, juris). Auch diese
Entscheidung entbehrt bei genauer Betrachtung einer argumentativen Begründung des gefundenen Ergebnisses. Über die bloße,
das Ergebnis vorwegnehmende Behauptung, die Liedzeile „bedeute angesichts des aufgezeigten Bezuges (…) nichts anderes, als
daß das Geschehen in Auschwitz in seinem Unwertgehalt bagatellisiert beziehungsweise relativiert werde“, ist der Entscheidung
nichts zu entnehmen, was dieses Ergebnis trüge. Warum dies „nichts anderes bedeute“ und insbesondere welche anderen
Bedeutungen zu erwägen und mit welcher Begründung auszuschließen seien, teilt die Entscheidung nicht mit. Die weiteren
Ausführungen erschöpfen sich darauf, mit zutreffenden Erwägungen eine andere Tatbestandsalternative („Billigen“) abzulehnen.
Dem Judikat des OVG Bremen (Beschluß vom 26. November 2011 – 1 B 309/11 –, juris) läßt sich lediglich entnehmen, daß dieses bei
summarischer Prüfung eine Tatbestandserfüllung des § 130 Abs. 3 StGB für nicht fernliegend hält. Eine inhaltliche Begründung
enthält die Entscheidung hierfür jedoch ebenfalls nicht, was aus Sicht des OVG Bremen konsequent ist, da es die Bestätigung eines
ordnungsbehördlichen Verbots eines Konzerts nach der polizeirechtlichen Generalklausel gerade nicht darauf stützt, daß das
sogenannte U-Bahn-Lied gesungen werde und dies eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer Verletzung der
Rechtsordnung darstelle.
Der im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ergangene Eröffnungsbeschluß des Landgerichts
Potsdam vom 21. August 2015 (24 Qs 27/15) unterscheidet zwischen einer quantitativen und qualitativen Verharmlosung. Daß eine
sportliche Auseinandersetzung eine Deportation und Vernichtung des Gegners rechtfertigen solle, relativiere und bagatellisiere das
historische Geschehen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Zur Begründung stellt das Landgericht auch auf das
gesetzgeberische Ziel der Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda ab und weist darauf hin, daß die vorgenommene
strafrechtliche Bewertung des Liedes dessen allgemeiner Zuordnung zu einem rechtsextremistischen und gewaltbereiten Milieu
entspreche. Jedoch vermag auch ausführliche Beschluß des Landgerichts nicht überzeugend zu begründen, worin die
Verharmlosung liegen soll. Letzten Endes läuft er darauf hinaus, daß jeder unangemessene Umgang mit dem „Thema Auschwitz“
aufgrund seiner Unangemessenheit eine Verharmlosung sei. Dem liegt die Annahme zugrunde, niemand der um das Grauen der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wisse, werde damit unangemessen umgehen; im Umkehrschluß, daß wer unangemessen
mit dem Thema umgehe, das Grauen negiere und damit leugne oder zumindest verharmlose. In einer moralischen Bewertung wird
dieser Betrachtung sicher zu folgen sein. Als Begründung zur Bejahung einer Strafbarkeit erscheint sie jedoch nicht tauglich, da §
130 Abs. 3 StGB so zu einer Generalklausel der Pönalisierung jedweden unangemessenen, geschmacklosen oder auch nur politisch
inkorrekten Verhaltens mutieren würde. Auch liegt dieser Auslegung eine intellektuelle Textanalyse von höchster Abstraktionsbreite
und -tiefe zugrunde, die in einem groben Mißverhältnis zur intellektuellen Tiefe des Gesangs und wohl auch der „Sänger“ steht. Dies
zeigt bereits die Differenzierung zwischen einer quantitativen und qualitativen Verharmlosung, die sich jedenfalls auf eine erste
Betrachtung nicht sofort unmittelbar begrifflich erschließt. Wenn es aber erst interpretatorischer Klimmzüge der Textanalyse
bedarf, um das Vorliegen einer Verharmlosung zu begründen, spricht dies dafür, daß diese Interpretation nicht zwingend ist und
andere möglich sind. Existieren aber mögliche Interpretationen, die sich nicht unter den Tatbestand der Strafnorm fassen lassen, ist
von diesen auszugehen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 –, juris). Die Aussage im
Beschluß des Landgerichts, daß „eine sportliche Auseinandersetzung eine Deportation und Vernichtung des Gegners rechtfertigen
solle, relativiere und bagatellisiere das historische Geschehen“, vermag nicht zu überzeugen. Dem liegt der Gedankengang
zugrunde, die sportliche Auseinandersetzung sei im historischen Vergleich ein relativ geringfügiger Grund für eine Deportation und
Vernichtung. Dies verkennt aber, daß die „Gründe“ für die Deportation und Vernichtung von Menschen im Nationalsozialismus
überwiegend aus rassistischen Gründen erfolgte. Nichtigere Gründe für die Verfolgung von Menschen sind kaum vorstellbar und
wären auch in der Verfolgung aufgrund einer Fanrivalität nicht gegeben. Wenig behelflich erscheinen die Hinweise zur politischen
Ausrichtung des Milieus, in dem das sogenannte U-Bahn-Lied gesungen wird; sie hinterlassen eher den Eindruck, die Strafbarkeit
gründe sich weniger auf der rechtlichen Bewertung des Wortlauts der Liedzeile, als auf die politische Heimat der „Sänger“ und dem
– grundsätzlich berechtigten – Wunsch, dem Extremismus etwas entgegenzusetzen.
V.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Volksverhetzung waren die Angeklagten aus den vorstehenden Gründen freizusprechen.
Soweit der Angeklagte B. W. verurteilt wurde, war die Strafe tat- und schuldangemessen.
Zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten B. W. hat das Gericht gewürdigt, daß er sich – schon frühzeitig im
Ermittlungsverfahren – geständig eingelassen hat. Auch war ihm in der Hauptverhandlung anzumerken, daß ihm das Geschehen
Leid tut. Er hat dies zwar kaum verbalisiert, aber durch seine Körpersprache und Mimik zu erkennen gegeben. Ohne
Gruppendynamik hätte sich der Angeklagte, hiervon ist das Gericht überzeugt, nicht zur Tat hinreißen lassen. Zu seinen Gunsten ist
das Gericht von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund erheblicher Alkoholisierung ausgegangen.
Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht gewertet, daß die Beleidigung öffentlich vor Publikum und in einer Gruppe erfolgte, was
17.10.23, 12:16