Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerich... 2 von 5 https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2740 der 88. Spielminute mehrfach und lautstark im Chor als Teil des L… Fan-Clubs in Richtung der gegnerischen Fans und Spieler gesungen „Wir bauen eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir von V… bis nach Auschwitz". III. Die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Angeklagten B. W. beruht auf dessen geständiger Einlassung, die in Übereinstimmung mit der ihm vorgehaltenen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung steht. Hinsichtlich des Inhalts des „Gesangs“ stimmt die Einlassung auch mit den Aussagen der Zeugen T. und J. überein. Ob der Angeklagte T. W. – wie der Zeuge J. bekundete – das sogenannte U-Bahn-Lied ebenfalls mitgesungen hat, kann dahinstehen, da das Gericht eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen verneint. Der konkrete Wortlaut des aus der Gruppe der Vereinsanhänger ertönten „Gesangs“ steht nach der Beweisaufnahme fest, so daß die Frage der Strafbarkeit auf dieser Tatsachengrundlage beantwortet werden konnte (vgl. hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09. November 2010 – (2) 53 Ss 67/10 (39/10) –, juris). IV. 1. Durch das Imitieren von Affengeräuschen wenn der dunkelhäutige Spieler A. im Ballbesitz war, hat sich der Angeklagte B. W. der Beleidigung schuldig gemacht. Die Affengeräusche sollten dem dunkelhäutigen Spieler die Mißachtung seiner Ehre zum Ausdruck bringen. Das Imitieren von Affenlauten sollte dem Spieler vermitteln, er stehe als Dunkelhäutiger aus Sicht des Angeklagten B. W. den Affen näher als den Menschen oder gehöre gar selbst zu den Affen. 2. Dagegen erfüllt das Absingen der Liedzeile „Wir bauen eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir von V... bis nach Auschwitz" weder den Tatbestand der Volksverhetzung, noch einer sonstigen Strafvorschrift. Daher waren die Angeklagten hinsichtlich dieses Tatvorwurfes freizusprechen. Angehörige einer Fangruppe eines Fußballvereins – hier des SC O... V… - sind kein Teil der Bevölkerung, der in den Schutzbereich des § 130 Abs. 1 StGB fiele (vgl. OLG Braunschweig, Beschluß vom 6. März 2007 – Ss 2/07 –, juris). Auch Absatz 2 der Norm ist nicht einschlägig, da die vorgeworfene Tathandlung nicht der dort unter Strafe gestellten Äußerungsform entspricht. Auch der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB nicht eröffnet. Die gesungene Absichtsbekundung, eine U-Bahn von V… – dem Sitz des gegnerischen Fußballvereins – bis nach Auschwitz zu bauen, beinhaltet den Sinngehalt, die gegnerischen Fans „gehörten nach Auschwitz“, weswegen es einer Bahnlinie dorthin bedürfe. Da der Ort Auschwitz untrennbar mit dem Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, dem größten deutschen Vernichtungslager während der Zeit des Nationalsozialismus, verbunden ist, ist die Aussage gleichbedeutend mit derjenigen, die gegnerischen Fans gehörten in das Vernichtungslager, mithin selbst so vernichtet, wie es das Schicksal von weit über einer Million Menschen war, die in der Zeit des Nationalsozialismus in Auschwitz-Birkenau ermordet wurden. Eine andere realistische Deutungsweise der Liedzeile ist nicht ersichtlich. Indes liegt in der Liedzeile – ungeachtet ihrer Geschmacklosigkeit und absoluten Unangemessenheit – nicht die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art. Eine Leugnung liegt darin schon deshalb nicht, da die Liedzeile ausdrücklich auf die historische Begebenheit anspielt, sie also voraussetzt. Auch liegt in der Liedzeile nicht die Billigung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung. Zwar enthält sie von ihrem objektiven Sinngehalt die Billigung einer Deportierung und Vernichtung der Anhänger des SC O... V… im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau. Jedoch richteten sich die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art nicht gegen die Anhänger des SC O... V…, so daß insoweit eine Billigung nationalsozialistischer Verbrechen nicht vorliegt. Eine Billigung der gegenüber den tatsächlichen Opfern der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen beinhaltet die Liedzeile dagegen nicht. Auch die dritte Variante des § 130 Abs. 3 StGB – Verharmlosung – ist nicht erfüllt. Die Liedzeile trifft keinerlei Aussage darüber, ob die Verbrechen der Nationalsozialisten im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau harmlos, harmloser als allgemein anerkannt oder nicht harmlos waren. Sie trifft aus ihrem Wortlaut heraus keine Aussage zum Grad des Grauens des in Auschwitz stattgefundenen Massenmordes. Einen solchen Sinngehalt kann man auch nicht in den Text hineininterpretieren, ohne daß auch andere Interpretationsmöglichkeiten verblieben. Die Annahme, ein Geschehen solle verharmlost werden, wenn es zum Gegenstand eines unangemessenen geschmacklosen Liedes, Witzes oder einer solchen Provokation gemacht werde, stellt letztendlich nur eine unter mehreren möglichen Deutungen dar, für deren Richtigkeit nicht mehr spricht, als für andere Deutungen. Bei mehrdeutigen 17.10.23, 12:16

Select target paragraph3