gespeichert: 11.09.2025, 23:28 Uhr 2. Am 03.01.2012 erging durch das Amtsgericht A. wegen Betruges eine Verurteilung zu 30 Tagessätze je 30,00 € Geldstrafe. 3. Aus den vorgenannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 25.05.2012 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €. 4. Am 23.06.2016 erkannte das Amtsgericht W. wegen Körperverletzung auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 €. 2. Feststellungen zur Sache a) Am 28.11.2017 schrieb die Angeklagte im Zusammenhang mit einem gegen U. H. ergangenen Gerichtsurteil auf dem Tagesschau-Auftritt bei Facebook: „Ihr seid alle. Gehirngewaschen…Ich denke sie hat die Zeit miterlebt.. Ich nicht, ihr nicht, die Richter nicht, aber der Jude hat alles. Unter Kontrolle und keiner darf was sagen, schwupps nazi und ab in den Knast....Armes ehemals stolzes Deutschland, deine Bevölkerung wird so dumm gehalten … Ich glaube, wissens Häftling ist der Holocaust widerlegt…Aber geschichtlich und politisch wird er das nie sein…weil goldmann Sachs es so will!!! Denkt selbst.“ Dem vorgenannten Eintrag zeitlich und örtlich unmittelbar nachfolgend schrieb die Angeklagte weiter: „wissenschaftlich“. Weiterhin schrieb sie auf einen gegen Ihre vorstehende Äußerung gerichteten kritischen Beitrag: „Der Holocaust ist wissenschaftlich widerlegt.“ Bis zum 01.12.2017 ist der Eintrag der Tagesschau zum Gerichtsurteil H. 575 mal kommentiert worden, zu dem vorstehend genannten Eintrag der Angeklagten fanden sich 18 empörte Kommentare. Ihr Kommentar selbst war am 01.12.2017 wieder gelöscht. Der Angeklagten war bewusst, mit ihrem Text den Holocaust in Abrede zu stellen. Dabei wusste sie um die tatsächliche Existenz des Holocaust als geschichtlich belegte Tatsache. In dem Bewusstsein, dass ihre Eintragungen einer größeren Anzahl von Facebooknutzern und insbesondere Lesern von Tagesschau Einträgen zugänglich waren, nahm die Angeklagte auch billigend in Kauf, dass die von ihr verfassten Facebook Einträge geeignet waren – und hier aufgrund empörter Reaktionen weiterer Nutzer von Facebook auch dazu führten -, den öffentlichen Frieden, namentlich das befriedete Zusammenleben der Bürger als auch deren Vertrauen in die Fortdauer des Rechtsstaates, zu stören. b) Entsprechend der wirksamen Berufungsbeschränkung sind die Feststellungen zum Sachverhalt in dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Leer in Rechtskraft erwachsen, soweit die Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Auf den Inhalt der amtsgerichtlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen. Der geschädigte Rechtspfleger hat am 23.03.2018 auf der Rechtsantragsstelle der Staatsanwaltschaft Aurich Strafantrag gestellt. Die Dienstvorgesetzte des Rechtspflegers, die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Aurich stellte am 19.04.2018 einen Strafantrag. III. Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Protokolls der ersten Instanz, welches nachvollziehbare und glaubhafte Angaben inhaltlich so enthielt, wie es oben festgestellt ist. Weiterhin wurde der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten vom 10.05.2019 in der Hauptverhandlung verlesen. 2.a) Die Feststellungen zu dem Inhalt der von der Angeklagten verfassten Facebook Einträge basieren zunächst auf deren glaubhafter Einlassung, welche durch Verlesung des erstinstanzlichen Protokolls eingeführt worden ist. Hier heißt es: „Wenn man seine Meinung kund tut, kriegt man einen auf den Sack. Es tut mir ja auch total leid, dass ich das geschrieben habe. Es wird ja ein Drama daraus gemacht, die ID wurde rausgefunden und alles. Der Paragraph wird ja nur gegen Deutsche angewandt.“ Die vorgenannte Erklärung kann nur so verstanden werden, dass die Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hat, die Verfasserin der vorgenannten Texte gewesen zu sein. Diese Einlassung der Angeklagten ist glaubhaft und insbesondere mit dem in der © 2025 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 2/4

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