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Entsprechendes gilt für die üblicherweise in C2. anlässlich des 9. November zum Gedenken an die Reichspogromnacht
und die Judenverfolgung auf dem Bahnhofsvorplatz und im Rathaus stattfindenden Veranstaltungen. Die Antragstellerin
hat diesbezüglich erklärt, sie sei betreffend die Strecke des Aufzuges kooperationsbereit.
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Dass sie bei der am 10.11.2018 in C2. unter ähnlichem Motto durchgeführten Versammlung Luftballons hat aufsteigen
lassen und dies im Internet als Solidaritätsbotschaft an V. I. -X. nach dem Motto "88 Luftballons auf ihrem Weg zum
Horizont" bezeichnet hat, bestätigt erneut die rechtsextreme Ausrichtung der Antragstellerin. Es ist aber nicht ersichtlich,
dass das Lied, das eigentlich den Titel "99 Luftballons" trägt, mit diesem Text auf der nunmehr angemeldeten
Veranstaltung gesungen oder sonst thematisiert werden soll, zumal auch nicht erkennbar ist, dass dies im vergangenen
Jahr der Fall war und damit ein durch die Zahl 88 symbolisierter Hitlergruß in der Öffentlichkeit wahrnehmbar wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.