Bundesverwaltungsgerichts beruhen mithin nicht auf der unterschiedlichen Auslegung einer
Rechtsnorm, die für verschiedene Rechtsgebiete die gleiche Bedeutung hat. Vielmehr stützen sich
die Rechtsansichten der beiden Gerichte auf die Auslegung zweier selbständiger Vorschriften, deren
Inhalt und Tragweite aus Gesetzen zu bestimmen sind, die mit verschiedener Zielrichtung
voneinander unabhängige Bereiche des öffentlichen Rechts regeln.
c)
Nach alledem ist der Kläger, selbst wenn seine Ehefrau oder auch er als Angehörige des deutschen
Sprach- und Kulturkreises im Sinne des §4 Abs. 4 BEG anzusehen wären, nicht nach §4 Abs. 1 Nr.
1 e BEG oder §150 BEG a.F. (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101) - auch nicht in Verbindung mit §1
Abs. 3 BVFG - entschädigungsberechtigt. Denn das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß
der Kläger oder seine Ehefrau Rumänien 1962 wegen ihrer Beziehungen zum deutschen Volkstum
verlassen haben.
Die Revision rügt diese tatrichterliche Würdigung lediglich mit dem Hinweis, der Kläger habe sich im
Verfahren zur Erteilung des Vertriebenenausweises und im Entschädigungsverfahren wiederholt auf
seine deutsche Volkszugehörigkeit berufen; das Berufungsgericht habe nichts ermittelt, was gegen
seine deutsche Volkszugehörigkeit und die seiner Ehefrau spreche. Er habe, wie auch seine
Ehefrau, nach der Eheschließung den Wunsch gehabt, im Bundesgebiet zu leben. Die Rüge greift
nicht durch; einer Begründung hierfür ist das Revisionsgericht enthoben (Art. I Nr. 4 Satz 1 BGHEntlG.).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1, §209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 12.7.1973 – IX ZR 146/70, BeckRS 1973, 31376382
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376382
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2/28/2023