entschieden. Wer die Vertreibungsgebiete bereits unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung verlassen hatte, sollte dann nicht entschädigungsberechtigt sein, wenn auf Grund des bekannten Sachverhalts feststand, daß er ohne die Verfolgung nicht vertrieben worden wäre, oder wenn er sich zur Zeit der Vertreibung wieder im Vertreibungsgebiet aufgehalten hatte und von der Vertreibung verschont geblieben war (BGH RzW 1960, 35 Nr. 29; 1962, 368 Nr. 30; 1963, 76 Nr. 24; 556 Nr. 27; 1965, 358 Nr. 15; 1971, 40 Nr. 34). Auch für Spätaussiedler (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) hat der Bundesgerichtshof einen wenn auch nur losen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (§4 Abs. 2 BEG a.F.) und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete gefordert. Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1959 (BVerwGE 8, 141 = NJW 1959, 1552 zu §11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) eingenommen. Dagegen haben der III. und der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 12. Oktober 1955 (NJW 1956, 276), 22. März 1961 (DÖV 1962, 395) und 8. Februar 1962 (ZLA 1962, 237) für das Recht der Vertriebenen das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Vertreibungsschicksal der Deutschen und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete verneint. Die unterschiedlichen Auffassungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts waren dem Gesetzgeber des BEGSchlußgesetzes bekannt. Er hat deutlich gemacht, daß er an dem entschädigungsrechtlichen Begriff des vertriebenen Verfolgten festhält: Im Gegensatz zu §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG ist in §150 BEG n.F. die Entschädigungsberechtigung von der Vertriebeneneigenschaft gelöst. Wenn der Verfolgte die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat, dann kommt es für seine Entschädigungsberechtigung auf die Gründe, die dafür maßgebend waren, nicht mehr an. Das hebt der Schriftliche Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV/3423, Seite 13) ausdrücklich hervor. Damit hat aber der Gesetzgeber für die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht auf das Erfordernis eines Zusammenhangs mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen verzichtet. Nach dem angeführten Schriftlichen Bericht (a.a.O.) rechtfertigt sich die entschädigungsrechtliche Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen nur dadurch, daß jener Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis die Heimat verloren hat. Es könne davon ausgegangen werden, so fährt der Bericht fort, daß vom 1. Oktober 1953 an ein Verlassen dieser Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe. Die gesetzliche Regelung in §150 BEG n.F. geht mithin davon aus, daß der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis Zugehörige, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 verlassen hat, seine Heimat im Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen verloren hat oder, wenn er nicht schon früher vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geflohen wäre, verloren hätte, während bei einer Ausreise seit dem 1. Oktober 1953 ein solcher Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal oder auch nur eine Nachwirkung dieses Schicksals nicht mehr anzunehmen ist (vergl. auch die Darstellung der Entstehungsgeschichte des §150 BEG n.F. in BGH RzW 1970, 503). Daß diese Regelung wegen ihres Widerspruchs zu dem bis 17. September 1965 geltenden Recht und wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) Einschränkungen unterliegt (BVerfG RzW 1971, 309 Nr. 15; BGH RzW 1971, 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In §4 Abs. 1 Nr. 1 e wie auch in §64 Abs. 1 Satz 2 BEG n.F. ist eine §150 BEG n.F. entsprechende Regelung nicht getroffen worden. §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG bestimmt im Gegensatz zu §150 Abs. 2 BEG nicht, daß die Entschädigungsberechtigung eines Verfolgten deutscher Sprach- und http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376382 4 von 6 2/28/2023

Select target paragraph3