geltenden Wahlrecht, zur derzeitigen Stellung und Aufgabe der Abgeordneten, zur Tätigkeit der politischen Parteien und überhaupt zum Wesen der parlamentarischen Demokratie kritisch Stellung genommen. Daneben wurden aber immer wieder die eigentlichen Anliegen der „Ludendorff-Bewegung”, wie sie bereits in den „Kampfzielen” des Generals E. L. aus dem Jahre 1927 verkündet worden sind, in den Vordergrund geschoben. Letztliches Ziel ist danach die Schaffung eines völkischen Nationalstaates, der frei von rassefremden Einflüssen ist. Diese politische Vorstellung, die in den erwähnten „Kampfzielen” des Generals Ludendorff ihren schriftlichen Niederschlag gefunden hat, wird auf geistig-religiöser Grundlage ergänzt durch die von seiner Ehefrau Dr. M. L. begründete Idee, daß nur die Angehörigen eines völkischen und in sich rassisch einheitlichen Staates in der Lage seien, des „Gotterlebens” teilhaftig zu werden. Folgerichtig bekämpft die „Ludendorff-Bewegung” deshalb alles, was der Verwirklichung dieser Idee entgegensteht. Als Hauptgegner Hessische Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 (VerwRspr 1962, 445) sieht sie dabei die sogenannten „überstaatlichen Mächte” an, zu denen nach ihrer Auffassung insbesondere das Weltjudentum, die römisch-katholische Kirche und der Sozialismus gehören. Dementsprechend ist die „Ludendorff-Bewegung” durch eine antisemitische Einstellung, durch eine Überbetonung nationaler und völkischer Belange und durch Feindschaft gegenüber der katholischen Kirche und überhaupt dem Christentum gekennzeichnet. Außerdem lehnt sie die derzeitigen politischen Parteien und darüber hinaus die parlamentarische Demokratie sowie die bundesstaatliche Gliederung der Bundesrepublik Deutschland entschieden ab. In den vorhandenen politischen Parteien sieht sie nichts anderes als Instrumente oder Handlanger der „überstaatlichen Mächte”. Demzufolge ist sie der Auffassung, daß die parlamentarische Demokratie, die auf dem Wirken dieser Parteien beruht, zu beseitigen sei. Die bundesstaatliche Gliederung hingegen steht mit den von der „Ludendorff-Bewegung” vertretenen völkischen Gesichtspunkten und überhaupt mit den „Kampfzielen” des Generals L. in Widerspruch. Der Kläger zu 2) behauptet zwar, er sei eine religiöse Glaubensgemeinschaft und übe keinerlei politische Tätigkeit aus. In der Tat ist in seiner Satzung das Verbot einer politischen Tätigkeit ausdrücklich ausgesprochen. Dennoch nehmen, wie sich aus dem vom Bundesamt für Verfassungsschutz zusammengestellten Beweismaterial ergibt, die Mitglieder des Klägers zu 2) und insbesondere die Mitglieder seines Vorstandes laufend zu politischen Fragen Stellung. Dies geschieht unter anderem auch über die vom Kläger zu 1) herausgegebenen Druckschriften „Der Quell” und „Volkswarte”. Darüber hinaus geht aus dem vom Beklagten vorgelegten Beweismittelband des Bundesamtes für Verfassungsschutz hervor, daß die „Kampfziele” des Generals Ludendorff auch heute noch

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