Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18. März 1966 genügt nicht den gesetzlichen
Anforderungen. Der Hinweis, der Antragsteller könne Klage erheben, soweit der Bescheid auf Grund
des BEG-Schlußgesetzes Feststellungen enthalte, die von dem bisherigen Bescheid über den
gleichen Anspruch abwichen, ist unklar und irreführend.
§195 Abs. 2 Satz 3 BEG schreibt den Hinweis vor, daß Klage erhoben werden kann, soweit der
Anspruch abgelehnt worden ist. Offen bleibt, ob dieser Hinweis als notwendiger Inhalt der
Rechtsmittelbelehrung überhaupt ersetzbar ist. Hier fehlte jeder sachliche Grund dafür, die
Belehrung abweichend vom Gesetz zu fassen. Der Bescheid lehnte nur das Rentenwahlrecht ab. Der
ersetzende Hinweis - vom Sachbearbeiter als Einschränkung verstanden, wie die Urschrift des
Bescheides ausweist - verschleierte diesen Sachverhalt. Die der Behörde durch §199 Abs. 2 Satz 2
BEG n.F. eingeräumte Befugnis, schon vor Ausübung des Wahlrechts dessen Nichtbestehen
festzustellen, hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Für den Kläger ging es jedoch um die
sachliche Ablehnung des Wahlrechts in dem ihm zugestellten Bescheid und nicht um die Befugnis
der Behörde zu dieser Entscheidung vor Erklärung der Wahl. Anstatt den Kläger dahin zu
unterrichten, daß er die Ablehnung des Rentenwahlrechts mit der Klage anfechten kann, nötigte ihn
die Belehrung zu einem Vergleich der über den Anspruch ergangenen Bescheide und ließ ihn auch
noch im unklaren darüber, was unter Feststellungen "auf Grund des BEG-Schlußgesetzes" zu
verstehen ist, "die von dem bisherigen Bescheid über den gleichen Anspruch abweichen". Diese
Rechtsmittelbelehrung war deshalb allgemein geeignet, die Klageerhebung zu erschweren (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - IX ZR 102/72, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwGE 37, 85
mit weiteren Nachweisen).
Ob der Kläger aus der Bescheid begründung hätte entnehmen können und müssen, daß er die
Ablehnung des Rentenwahlrechts anfechten muß, um Rechtsnachteile zu vermeiden, ist
unerheblich; die Rechtsmittelbelehrung muß klar und eindeutig sein. Ebensowenig kommt es darauf
an, daß der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. BGH RzW 1961 85 Nr. 47; 1962,
227 Nr. 42). Die unklare und irreführende Rechtsmittelbelehrung hat die Klagefrist nicht in Lauf
gesetzt (BGH RzW 1967, 38 Nr. 33).
Zum gleichen Ergebnis führt auch der unrichtige Hinweis in der Belehrung, die Klageschrift müsse
die erforderlichen Beweismittel enthalten. Er widerspricht der Regelung in §209 Abs. 1 BEG, §253
Abs. 2 und 4 mit §130 Nr. 5 ZPO und kann den so Belehrten von der Klageerhebung abhalten. Das
hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. Mai 1973 - IX ZR 102/72 - entschieden. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird hierauf verwiesen.
Das weitere Verhalten der Entschädigungsbehörde, insbesondere die sachliche Bearbeitung des
Antrags auf Rente unter Mitwirkung des Klägers, schließt die Annahme aus, das Klagerecht sei im
Zeitpunkt der Klageerhebung verwirkt gewesen.
Das Berufungsgericht hätte deshalb sachlich über den Anspruch auf Rente entscheiden müssen. Da
es auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über die
Voraussetzungen in §94 BEG für das Wahlrecht zulassen, wird das Berufungsurteil aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 24.5.1973 – IX ZR 9/70, BeckRS 1973, 31388999
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388999
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4/8/2023