mit Bescheid vom 18. März 1966, dem Kläger zugestellt am 22. März 1966, unter Änderung des früheren Bescheides 40.000 DM Kapitalentschädigung fest; gleichzeitig lehnte sie ein Rentenwahlrecht ab, ohne dies zu begründen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es unter anderem: "Der Antragsteller kann gegen das Land Berlin ... Klage erheben, soweit dieser Bescheid auf Grund des BEG-Schlußgesetzes Feststellungen enthält, die von dem bisherigen Bescheid über den gleichen Anspruch abweichen. ... Die Klageschrift muß ... die erforderlichen Beweismittel enthalten ..." Am 27. Juni 1966 verglichen sich die Parteien darüber, daß der Bescheid vom 18. März 1966 den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe und daß die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben seien. Bereits am 17. Mai 1966 hatte der Kläger die Rente gewählt (§96 BEG) und behauptet, er sei seit 1953 im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 vH arbeitsfähig. Der Anspruch auf Rente war aber nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die Behörde ermittelte den medizinischen Sachverhalt. Dabei wirkte der Kläger mit; den Bescheid vom 18. März 1966 focht er zunächst nicht an. In einer Stellungnahme vom 2. März 1967 verneinte der ärztliche Dienst der Entschädigungsbehörde die Voraussetzung in §94 BEG für das Wahlrecht. Die Behörde stellte sich nun auf den Standpunkt, daß unabhängig davon eine Rentenwahl nicht mehr möglich sei, weil der Kläger die Ablehnung des Wahlrechts mit Bescheid vom 18. März 1966 habe unanfechtbar werden lassen. Dessen mündliche Gegenvorstellung blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 9. März 1967 bestätigte die Behörde ihre Auffassung. Mit der am 18. März 1967 eingereichten Klage hat der Kläger den Bescheid vom 18. März 1966 und das vorgenannte Schreiben angefochten und gleichzeitig - hilfsweise - um die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nachgesucht. Er fordert die Rente im Höchstbetrag seit 1. Januar 1958 unter Anrechnung der Vorleistungen. Die Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Die Entschädigungsbehörde hat das Wahlrecht vor dessen Ausübung abgelehnt. Dazu war sie seit Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach §199 Abs. 2 Satz 2 BEG n.F. befugt. Davon geht der Berufungsrichter aus. Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Kammergerichts, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18. März 1966 sei richtig; sie entspreche den Erfordernissen in §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG und habe deshalb die Klagefrist in Lauf gesetzt. Dazu ist im Berufungsurteil unter anderem ausgeführt: Die Belehrung, der Bescheid könne insoweit mit der Klage angefochten werden, als er auf Grund des BEG-Schlußgesetzes "Entscheidungen" enthalte, die von dem bisherigen Bescheid über denselben Anspruch abwichen, sei nicht zu beanstanden. Diese Belehrung treffe zu und sei für den Kläger und erst recht für den Bevollmächtigten ohne weiteres klar gewesen. Sie habe zu Mißverständnissen über die Anfechtbarkeit der erst auf Grund des BEG-Schlußgesetzes ausgesprochenen Versagung des Wahlrechts keinen Anlaß gegeben. Im Bescheid sei - ausdrücklich - darauf aufmerksam gemacht, die Kapitalentschädigung werde erst nach Rechtskraft des Bescheides, "beziehungsweise nach Feststellung durch rechtskräftiges Urteil, daß ein Rentenwahlrecht nicht besteht", überwiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388999 2 von 3 4/8/2023

Select target paragraph3