Schulausschluss. Obwohl er sich zu keiner Zeit an den anbsemibschen Äußerungen seiner
Mitschüler im Jahrgangsstufen-Chat beteiligt habe und obwohl er im Vorfeld seiner negabven
Äußerungen offensichtlich provoziert worden sei, sei er der einzige Schüler, welcher mit
einem Schulausschluss bestraf wurde. Die Aussagen der Mitschüler des Antragstellers
hingegen, die sich z.T. zu schwerwiegenden anbsemitschen Äußerungen häHen hinreißen
lassen, seien lediglich mit einigen Stunden Nachsitzen geahndet worden. 14 Der Antragsteller
beantragt (sachdienlich gefasst), 15 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen
den Bescheid des ...-Gymnasiums, ..., vom ...10.2016 anzuordnen. 16 Der Antragsgegner
beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung wird ausgeführt, der dem
Unterrichtsausschluss zugrunde liegende Vorfall habe in der Schule große Unruhe verursacht.
Es werde insofern auf die Stellungnahme des Schulleiters vom ...11.2016 verwiesen. Der
Antragsteller habe sich wenig einsichbg gezeigt. Er habe sich in der Anhörung zwar spontan
entschuldigt, jedoch immer wieder geäußert, dass die Mobbing- Opfer selbst Schuld seien.
Im Unterricht seien ferner abfällige Äußerungen gefallen. Der Antragsteller habe die
anbsemibschen Äußerungen provoziert und erst hervorgerufen und sich auch im weiteren
Verlauf nicht deeskalierend eingebracht. Unter Berücksichbgung seines sonsbgen Verhaltens
und der schwerwiegenden Beleidigungen habe sich die Klassenkonferenz für einen
zweiwöchigen Unterrichtsausschluss ausgesprochen. Obwohl der Unterrichtsausschluss erst
ab dem ...11.2016 vorgesehen sei, habe der Antragsteller bereits am ... und ...11.2016
unentschuldigt gefehlt. Er habe wohl gegenüber anderen Schülern behauptet, auszuschlafen.
Ein Versuch der Kontaktaufnahme, um ihm mitzuteilen, dass der Unterrichtsausschluss
ausgesetzt sei, sei gescheitert. Das Verhalten sei bei fünf Schülern mit jeweils vier Stunden
und bei sieben Schülern mit jeweils zwei Stunden Nachsitzen geahndet worden. Der Schüler
M.E. habe von der Schule ausgeschlossen werden sollen, habe sich jedoch freiwillig von der
Schule abgemeldet. Die Polizei habe, obwohl seitens der Schule gebeten worden sei, „den
Ball flach“ zu halten, den Staatsschutz über den Vorfall informiert. 19 Der Schulleiter des ...Gymnasiums teilte – auf Aufforderung des BerichterstaHers – dem Regierungspräsidium T.
mit, dass die whatsapp-Chatgruppe alle Schüler der Jahrgangsstufe umfasse. Diskussionen im
Elternbeirat seien bis auf die Ebene der 9. Klasse geführt worden. Die Wogen in der
Elternschaf seien hoch gegangen. Ehemalige Schüler häHen sich mit der Frage an die Schule
gewandt, ob es dort Anbsemibsmus gebe. Am ...10. sei auf dem Schulhof „Nazis
raus“ gerufen worden. Der Vater des Antragstellers sei im Beisein des stellvertretenden
Schulleiters darauf angesprochen worden, ob dieser von der Schule „fliegen solle“. Zur
Beruhigung der Situabon häHen die Beratungslehrerin, die schulpsychologische
Beratungsstelle und die Religions- und Ethiklehrer hinzugezogen werden müssen. Die
Arbeitsatmosphäre sei weiterhin angespannt und erfordere zusätzliche pädagogische
Maßnahmen. Die beleidigte Mitschülerin habe sich aus der Schule vorläufig abgemeldet und
sei in psychologischer Behandlung. Die unterrichtenden Lehrer, die viel Zeit u.a. in Seminare
zum Holocaust oder in die Mobbing-Prävenbon gesteckt häHen, häHen sich sehr enHäuscht
über den Vorfall und die Hauptakteure geäußert. Einzelne Lehrer häHen Angst von negabven
Äußerungen des Schülers M.E. und des Antragstellers geäußert. Die Schulgeschäfe seien
über 10 Tage quasi sbllgestanden, andere Schulangelegen- heiten müssten zurückstehen. Der