anderen Schüler ermessensfehlerhaf gewesen wäre – wofür keine Anhaltspunkte substanbiert vorgetragen wurden oder mit Blick auf das begrenzt überprü†are behördliche Auswahl- und Erschließungsermessen ersichtlich sind –, dürfe dies nach alledem nicht für die – ausschließlich den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende – den Antragsteller betreffende Entscheidung gelten. Allein aufgrund einer vermeintlichen Fehlerhafigkeit der gegenüber anderen Schülern verhängten SankbonsmiHel, dürfe der Antragsteller kaum beanspruchen können, von ihn betreffenden ermessensfehlerfrei angeordneten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verschont zu werden. Das ...Gymnasium hat im Übrigen durch den geplanten Schulausschluss des Schülers M.E. auch eingriffsintensivere Maßnahmen vorgesehen. Eine zulasten des Antragstellers wirkende Ermessensfehlerhafigkeit vermag die Kammer in der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung daher nicht zu erkennen. 51 d. Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. 52 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 3. Die Streitwer€estsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichbgung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre voraussichtlich die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen worden, da der Antragsteller Schüler der 12. Jahrgangsstufe ist und der Unterrichtsausschluss sich deshalb voraussichtlich vor dem Ende seiner Schulzeit erledigt häHe.

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