- Quelle: beck-online DIE DATENBANK andere internationale Abkommen. Er richtet sich daher ausschließlich nach dem FAG und den allgemeinen Vorschriften über das Ruhen von Renten bei Aufenthalt im Ausland. 15Das FAG unterscheidet in § 8 Abs. 1 Nr. 2 für die Rentenversicherung zwei Gruppen von Versicherungszeiten, aus denen Leistungen in das Ausland zu gewähren sind: 16a) Versicherungszeiten, die im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt worden sind. Aus ihnen sind ohne weiteres Leistungen in das Ausland zu gewähren, soweit nicht etwa die Vorschriften über das Ruhen von Renten, die für politische Flüchtlinge besondere Erleichterungen enthalten, entgegenstehen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 FAG, 1281, 1282 RVO, 40 Abs. 1 AVG). 17b) Versicherungszeiten, die in der reichsgesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin zurückgelegt worden sind. Für Leistungen aus solchen Versicherungszeiten stellt das FAG noch besondere Voraussetzungen auf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b FAG); auch hier gelten die allgemeinen Vorschriften über das Ruhen von Renten mit der Erleichterung für politische Flüchtlinge. 181.) Zu a) ist festzustellen: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG sind die Versicherungszeiten dann im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt, wenn der Versicherte Beiträge zu einem in diesen Gebieten gelegenen Versicherungsträger entrichtet hat. Die Frage, ob es sich um Versicherungszeiten innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin handelt, beurteilt sich demnach nicht nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, von dem aus die Beitragszahlung erfolgt ist, sondern nach dem Sitz des Versicherungsträgers , zu dem die Beiträge entrichtet worden sind (ebenso die Begründung des 2. Halbsatzes des § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG durch den Ausschuß für Sozialpolitik, der ihn vorgeschlagen hat, im Nachtrag zu seinem schriftlichen Bericht über den Entwurf eines Fremd- und Auslandsrentengesetzes vom 5.6.1953 S. 3, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1. Wahlperiode 1949 Anlagen-Band 24 Drs. Nr. 4449; Koch-Hartmann-v. Altrock-Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Aufl. S. 38oe; Ludwig in Arbeit und Sozialpolitik 1954 S. 344 ff; a. A. Hoernigk-Jahn-Wickenhagen, Komm. z. Fremd- und Auslandsrentengesetz, § 8 Anm. 13; Verbands-Komm. z. RVO 4. u. 5. Buch, 5. Aufl. § 8 FAG Anm. 7). Dies entspricht auch dem Grundgedanken Sozialversicherung in der des Auslandsrentenrechts Bundesrepublik und im im Land FAG, Berlin nach nur dem die insoweit mit Auslandsverpflichtungen aus der früheren gesamtstaatlichen deutschen Sozialversicherung belastet werden soll, als während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ein Zusammenhang mit dem Bundesgebiet oder dem Land Berlin bestanden hat (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu Abschn. II des Entwurfs eines Fremd- und Auslandsrentengesetzes, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1. Wahlperiode 1949 Anlagen-Band 22 Drs. Nr. 4201 S. 20). Es ist durchaus sinnvoll, diesen Zusammenhang auf den Sitz des Versicherungsträgers abzustellen, zu dem die Beiträge entrichtet worden sind. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 a FAG, die auf den früheren Aufenthaltsort des Versicherten Bezug nimmt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie regelt nur die Aufbringung der Mittel für die Fremdrenten, während § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auslandsrente festlegt. Der von der Beklagten und von Hoernigk-Jahn-Wickenhagen (a. a. O.) angenommene enge Zusammenhang zwischen diesen beiden Vorschriften besteht daher nicht. 19Die Klägerin hat ihre Beiträge zur LVA Schlesien und zur RfA entrichtet. Dies sind keine Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin. Die LVA Schlesien hat außerhalb dieser Gebiete gelegen. Die RfA hat zwar ihren Sitz in Berlin gehabt. Sie ist aber deshalb kein http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044 4 von 6 10/26/2021

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