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andere internationale Abkommen. Er richtet sich daher ausschließlich nach dem FAG und den
allgemeinen Vorschriften über das Ruhen von Renten bei Aufenthalt im Ausland.
15Das FAG unterscheidet in § 8 Abs. 1 Nr. 2 für die Rentenversicherung zwei Gruppen von
Versicherungszeiten, aus denen Leistungen in das Ausland zu gewähren sind:
16a) Versicherungszeiten, die im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt worden
sind. Aus ihnen sind ohne weiteres Leistungen in das Ausland zu gewähren, soweit nicht etwa
die Vorschriften über das Ruhen von Renten, die für politische Flüchtlinge besondere
Erleichterungen enthalten, entgegenstehen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 FAG, 1281, 1282
RVO, 40 Abs. 1 AVG).
17b) Versicherungszeiten, die in der reichsgesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des
Bundesgebiets oder des Landes Berlin zurückgelegt worden sind. Für Leistungen aus solchen
Versicherungszeiten stellt das FAG noch besondere Voraussetzungen auf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b
FAG); auch hier gelten die allgemeinen Vorschriften über das Ruhen von Renten mit der
Erleichterung für politische Flüchtlinge.
181.) Zu a) ist festzustellen: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG sind die Versicherungszeiten dann
im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt, wenn der Versicherte Beiträge zu einem
in diesen Gebieten gelegenen Versicherungsträger entrichtet hat. Die Frage, ob es sich um
Versicherungszeiten innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin
handelt, beurteilt sich demnach nicht nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, von dem
aus die Beitragszahlung erfolgt ist, sondern nach dem Sitz des Versicherungsträgers , zu
dem die Beiträge entrichtet worden sind (ebenso die Begründung des 2. Halbsatzes des § 8
Abs. 1 Nr. 2 a FAG durch den Ausschuß für Sozialpolitik, der ihn vorgeschlagen hat, im
Nachtrag
zu
seinem
schriftlichen
Bericht
über
den
Entwurf
eines
Fremd-
und
Auslandsrentengesetzes vom 5.6.1953 S. 3, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1.
Wahlperiode 1949 Anlagen-Band 24 Drs. Nr. 4449; Koch-Hartmann-v. Altrock-Fürst, Das
Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Aufl. S. 38oe; Ludwig in Arbeit und Sozialpolitik 1954
S. 344 ff; a. A. Hoernigk-Jahn-Wickenhagen, Komm. z. Fremd- und Auslandsrentengesetz,
§ 8 Anm. 13; Verbands-Komm. z. RVO 4. u. 5. Buch, 5. Aufl. § 8 FAG Anm. 7). Dies entspricht
auch
dem
Grundgedanken
Sozialversicherung
in
der
des
Auslandsrentenrechts
Bundesrepublik
und
im
im
Land
FAG,
Berlin
nach
nur
dem
die
insoweit
mit
Auslandsverpflichtungen aus der früheren gesamtstaatlichen deutschen Sozialversicherung
belastet
werden
soll,
als
während
der
Dauer
des
Versicherungsverhältnisses
ein
Zusammenhang mit dem Bundesgebiet oder dem Land Berlin bestanden hat (vgl. die
Begründung der Bundesregierung zu Abschn. II des Entwurfs eines Fremd- und
Auslandsrentengesetzes, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1. Wahlperiode 1949
Anlagen-Band 22 Drs. Nr. 4201 S. 20). Es ist durchaus sinnvoll, diesen Zusammenhang auf
den Sitz des Versicherungsträgers abzustellen, zu dem die Beiträge entrichtet worden sind.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 a FAG, die auf den früheren Aufenthaltsort des
Versicherten Bezug nimmt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie regelt nur die
Aufbringung der Mittel für die Fremdrenten, während § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Auslandsrente festlegt. Der von der Beklagten und von
Hoernigk-Jahn-Wickenhagen (a. a. O.) angenommene enge Zusammenhang zwischen diesen
beiden Vorschriften besteht daher nicht.
19Die Klägerin hat ihre Beiträge zur LVA Schlesien und zur RfA entrichtet. Dies sind keine
Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin. Die LVA Schlesien hat außerhalb
dieser Gebiete gelegen. Die RfA hat zwar ihren Sitz in Berlin gehabt. Sie ist aber deshalb kein
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10/26/2021