60 Soweit es einzelnes Vorbringen, etwa den schriftlichen Lebenslauf von Arthur So. und die darin mitgeteilten "täglichen Anfeindungen" kurz erwähnt hat, ändert dies nichts daran, dass es damit jedenfalls gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 ("Überzeugungsgrundsatz") und Satz 2 VwGO (Begründungspflicht) verstoßen hat, was mit der Beschwerde jedenfalls sinngemäß gerügt wird. Zu einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerde angeführten Vorbringen der Beigeladenen hätte für das Verwaltungsgericht schon deshalb Veranlassung bestanden, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - (Teltow-Seehof III) (BVerwGE 119, 232 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23) in Übereinstimmung mit den gerichtsbekannten vorliegenden Ergebnissen der historischen Forschung festgestellt hatte, dass die Judenverfolgung nicht erst nach dem 14. September 1935, sondern bereits unmittelbar nach der "Machtergreifung" durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 in massivem Umfang einsetzte und sich seit diesem Zeitpunkt stetig zulasten der jüdischen Bürger verschärfte (ebd., S. 239). Deshalb müssten auch die Regelungen des von der Erbengemeinschaft am 13. Oktober 1933 mit dem Parzellierer ("Ariseur") G. abgeschlossenen Parzellierungsvertrages daraufhin überprüft werden, ob sie Folge des Verfolgungsdrucks waren (ebd., S. 239). Aus der Fülle des Tatsachenmaterials und den verschiedenen Äußerungen der Verfolgten sei, so der Senat, jedenfalls der Lebenslauf von Arthur So. vom 17. Mai 1951 heranzuziehen, der im Entschädigungsverfahren zur Kenntnis der zuständigen Behörden gebracht worden sei. Der Verfasser Arthur So. lege darin die seit 1933 eingetretenen unerträglichen Schwierigkeiten geregelter Geschäftsführung für Juden, den Boykott jüdischer Bankiers an der Börse und das Bestehen von diskriminierenden "Sonderverordnungen" dar, die sich u.a. auf die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes bezogen. Diese Maßnahmen hätten nach seiner Darstellung die erzwungene Aufteilung des landwirtschaftlichen Gutes ... in Baugelände zur Folge gehabt, wobei "nationalsozialistische Agenten"- offensichtlich der Parzellierer G. - mit der Aufteilung beauftragt worden seien, "die dann zu dem entsprechend großen Gewinn berechtigt waren." Auch im Schreiben des früheren Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft B. an die Landesregierung Brandenburg vom 22. Dezember 1947 werde, so der Senat, ausgeführt, dass durch Maßnahmen der Nazi-Regierung gegen jüdische Bürger die Erben des Gutes S. gezwungen gewesen seien, den Grundbesitz weit unter dem wirklichen Wert zu verkaufen. In ähnlicher Richtung seien die Äußerungen dieses Bevollmächtigten in einem an das Wiedergutmachungsamt Berlin gerichteten Schreiben vom 5. April 1950 ("... haben die S. Erben der damaligen Not gehorchend den T...er Teil ihres Gutes ... bei T. parzelliert") gegangen (ebd., S. 243). Auch aus den verschiedenen Erklärungen des Parzellierers G., der als NS-Parteigenosse unter Ausnutzung seiner bestehenden Kontakte zu bedeutenden Funktionsträgern der NS-Bewegung (nach seinen Angaben: zu Goebbels, zum Gauleiter, zum Bruder des SD-Chefs Heydrich) zum eigenen Vorteil maßgeblich zur Arisierung des Grundbesitzes beigetragen habe, gehe, so der Senat, hervor, dass auf den Angehörigen der Erbengemeinschaft Verfolgungsdruck lastete. So habe der "Ariseur" G. in seinem an das US-amerikanische Generalkonsulat in Berlin gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 1980 auf eine Anfrage bezüglich des Gutes ... u.a. erklärt: "Da seinerzeit fast alle Angehörigen der Familie S.-So. beabsichtigten, aus Deutschland auszuwandern, hat sich die Erbengemeinschaft ... als Eigentümerin des Gutes entschlossen, das Gut zu verkaufen und zwar durch Parzellierung ...". Damit werde die Verfolgungssituation gerade durch einen am damaligen Rechtsgeschäft Beteiligten belegt (ebd., S. 244). Ferner hatte der erkennende Senat in jenem Urteil vom 26. November 2003 ausgeführt, dass das für das Bestehen eines Verfolgungsdrucks sprechende Gesamtbild "durch die nicht angegriffenen Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung u.a. vom 26. Oktober 2001 bestätigt" werde (ebd., S. 244). Danach habe der Kommerzienrat Dr. Paul M. aus allen seinen Ämtern ausscheiden müssen. Die Häufung seines Ausscheidens aus verschiedenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Institutionen in den Monaten Mai bis Juli 1933 ergebe einen eindeutigen Hinweis auf den verfolgungsbedingten Rückzug (ebd., S. 244). Ergänzend wies der Senat auf die allgemein bekannten zeithistorischen Fakten hin. Die zahlreichen auf Verdrängung der jüdischen Bürger aus dem beruflichen und gesellschaftlichen Leben gerichteten, bereits 1933 einsetzenden Maßnahmen habe der Senat u.a. in seinem Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8) zusammengestellt. Zahlreiche weitere berufliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Diskriminierungen der jüdischen Bürger ab 30. Januar 1933 ergäben sich aus den in der Literatur aufgelisteten Unrechtsnormen der NS-Zeit, wobei er u.a. auf die Schrift "Das Sonderrecht für die Juden im NS Staat", Herausgeber Joseph Walk, Heidelberg/Karlsruhe 1981, S. 1 ff.) hinwies (ebd., S. 244). 61 Ungeachtet dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ohne nähere konkrete Auseinandersetzung mit den von den Beigeladenen wiederholt vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit den sich aus den Akten ergebenden behördlichen Feststellungen und der allgemein bekannten historischen Faktenlage zur Judenverfolgung in Deutschland seit dem 30. Januar 1933 pauschal in Abrede gestellt und verneint, dass der Verfolgungsdruck die Erben der Brüder S. dazu "bewogen haben könnte, sich von dem Gut deshalb zu lösen". Das ist mit dem Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör und auf eine dem § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Würdigung des Vorbringens nicht vereinbar. 62 c) Zu Recht wird mit der Beschwerde auch gerügt, dass das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung der Beweisanträge zu den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes (S. 90 ff. der Beschwerdebegründung) und zu den Belastungen der Erbengemeinschaft S.So. mit einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung von Frei- und Straßenflächen von über 25% des Parzellierungsgebietes (S. 101 ff. der Beschwerdebegründung) seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.

Select target paragraph3