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Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zunächst geprüft, ob "andere Tatsachen" im Sinne der ersten Alternative des
Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 RAEO eine ungerechtfertigte Entziehung der in Rede stehenden Grundstücksfläche durch den von den
Erben der Brüder S. mit der Stadt T. abgeschlossenen Aufschließungsvertrag vom 16. Mai 1934 "beweisen" (UA S. 13 ff.). Dabei hat
es sich (1.) mit dem Vortrag der Beigeladenen zu dem unmittelbar Geschädigten Paul M., (2.) mit dem Lebenslauf von Arthur So., (3.)
mit den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 und des Vorläufergesetzes vom Mai 1933, (4.) mit dem
Gutachten aus dem Zentrum für Antisemitismusforschung vom 31. März 2000 und vom 28. Dezember 2006 sowie (5.) mit dem
Vorbringen der Beigeladenen befasst, im Ergebnis seien mehr als die vereinbarten 25% der Fläche tatsächlich an die Stadtgemeinde
T. abzutreten gewesen und aufgelassen worden. Es hat dazu im Einzelnen ausgeführt, allein aus den von den Beigeladenen
angeführten Tatsachen lasse sich die Feststellung, der Aufschließungsvertrag stelle eine ungerechtfertigte Entziehung dar, bereits
deshalb nicht beweisen, weil die denklogisch erforderliche Verknüpfung zwischen der Beweistatsache und dem zu beweisenden
Sachverhalt ersichtlich fehle. Denn selbst wenn man in diesem Zusammenhang annehme, dass die genannten Tatsachen gezielte
Repressalien der Nationalsozialisten gegen die Erben S. gewesen seien, "wäre damit allein noch nichts darüber gesagt, ob es deshalb
- und nur darauf käme es in diesem Zusammenhang hier an - zum Abschluss des Aufschließungsvertrages gekommen wäre" (UA S.
13). Für den von den Beigeladenen vorgetragenen Lebenslauf des Herrn Arthur So. hat das Verwaltungsgericht diese Verknüpfung
deshalb nicht gesehen, weil darin "von dem Aufschließungsvertrag schon gar keine Rede ist" (UA S. 14). Die Berücksichtigung
mehrerer Stellungnahmen und Gutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung hat es ebenfalls mit der Begründung abgelehnt,
diese verhielten sich nicht zum Aufschließungsvertrag, sondern nur zu sonstigen Tatsachen (UA S. 15 f.). Das Verwaltungsgericht ist
mithin davon ausgegangen, dass nur solche Tatsachen als "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO in Erwägung
zu ziehen sind, die auf den Aufschließungsvertrag direkt Bezug nehmen. Genau das war aber jedenfalls zumindest bei dem Schreiben
des Ariseurs G. an das US-Generalkonsulat vom 8. Dezember 1980 sowie bei dessen Aussagen gegenüber dem ARoV vom 13. April
1992 und dem Schreiben des Kaufmanns Georg B. an die Landesregierung Brandenburg vom 22. Dezember 1947 der Fall.
Ungeachtet dessen hat es diese nicht in gebotenem Maße in Erwägung gezogen und sich mit ihnen auseinander gesetzt.
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Daran anschließend und von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus (UA S. 23 ff.) hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen
Urteil dann ausgeführt, diese "soeben angeführten Tatsachen" sprächen auch nicht für eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne der
zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO; zur vollen Überzeugung der Kammer rechtfertigten die angeführten Tatsachen
eine solche Schlussfolgerung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit (ebd., S. 23, dritter Absatz pp.). Denn die im vorliegenden
Fall vorgetragenen Tatsachen bis einschließlich zum Abschluss des Aufschließungsvertrages am 16. Mai 1934 hätten nach Ansicht der
erkennenden Kammer "noch nicht den Abgrund erkennen" lassen, den die Judenverfolgung nach diesem Zeitpunkt, insbesondere ab
dem 15. September 1935 "noch aufgeworfen" habe (UA, S. 24, erster Absatz). Zwar hätten den Erben der Brüder S. die tagtäglichen
Anfeindungen gegenüber jüdischen Mitbürgern bis zum Frühjahr 1934 "kaum verborgen geblieben sein" können (ebd., S. 24). Ein
unmittelbar erfolgter oder bevorstehender Übergriff auf sie, der sie bewogen haben könnte, sich von dem Gut deshalb zu lösen, sei
aber weder belegt noch vorgetragen (ebd., S. 24). Auch im Lebenslauf von Arthur So. finde sich "hierzu nichts" (ebd., S. 24). Daher
könne zur Überzeugung der erkennenden Kammer keine ungerechtfertigte Entziehung aufgrund einer Indizwirkung mehrerer
Tatsachen mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlussfolgert werden (ebd., S. 24). Dies betreffe auch
die sich aus den oben aufgeführten "Einzelheiten zu den Flächenangaben im Teilsiedlungsplan, dem Aufschließungsvertrag und in den
Schriftstücken im Rahmen der Wertzuwachssteuer" (ebd., S. 24, erster Absatz a.E.).
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Die nicht näher konkretisierte und pauschalierende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, "ein unmittelbar erfolgter oder
bevorstehender Übergriff auf sie", also die Erben der Brüder S., "der sie bewogen haben könnte, sich von dem Gut deshalb zu lösen",
sei bis zu dem am 16. Mai 1934 erfolgten Abschluss des Aufschließungsvertrages "weder belegt noch vorgetragen", macht deutlich,
dass das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beigeladenen nur partiell, nicht aber in dem gebotenen Maße in
Erwägung gezogen hat.