möglicherweise noch schulpflichtig war und nicht im erwerbsfähigen Alter stand. Wenn der Klägerin
schon ab 1. Januar 1945 oder jedenfalls für die Zeit, bevor sie nach den Verhältnissen ihres
Heimatlandes bereits erwerbstätig sein konnte, eine Kapitalentschädigung zustünde, würde die
Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit §33 Abs. 2 BEG n.F. durchgreifen.
Auf diese Vorschriften hat die Klägerin ihre erneute Anmeldung vom August 1965 und ihren
Überleitungsantrag vom Dezember 1965 allerdings nicht gestützt. Das ist jedoch unschädlich. Denn
der erhobene Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem des Art. III Nr. 3 BEGSchlußG, zu prüfen. Da der Tatrichter diese Prüfung unterlassen, insbesondere nicht erörtert hat,
ob schon vor Eintritt der Klägerin in das Erwerbsleben die Voraussetzungen der
Kapitalentschädigung nach §§36, 33, 34 BEG erfüllt waren, wird das angefochtene Urteil
aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ergibt die erneute Verhandlung, daß die Anfechtung der Rücknahme durchgreift, so ist nicht nur die
Kapitalentschädigung bis zum Eintritt der Klägerin in das Erwerbsalter oder bis zum 31. Oktober
1953 zu prüfen. Die Folge der wirksamen Anfechtung ist die Beseitigung der Rücknahme, so daß
nunmehr ohne Rücksicht auf den früheren Abschluß des Verfahrens über den gesetzlichen Anspruch
zu entscheiden ist. Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eröffnet im Gegensatz zu Nr. 2 (vgl. BGH RzW 1971,
237) das Recht auf eine neue Sachentscheidung über den gesamten Anspruch und nicht nur über
die Verbesserungen, die das neue Recht im Vergleich zum alten gebracht hat (BGH RzW 1970, 139;
1972, 216).
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 20.12.1973 – IX ZR 91/73, BeckRS 1973, 31378897
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378897
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3/5/2023